Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3 Abs2Rechtssatz
Durch schuldhafte Ausbildungs- oder Arbeitsverweigerung des Kindes kann eine dauernde „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ eintreten, sodass ein neues Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch zu werten ist.
Schlagworte
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf, Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Wohnzuschuss; Subsidiaritätsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.644.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021