Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte B, C und D, ***, ***, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 7. Juni 2018, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2018, Zl. ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 14. Jänner 2019, den
BESCHLUSS:
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)ad 1.: Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)ad 2.: Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 7. Juni 2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wegen Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 für schuldig befunden und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,-- Euro verhängt; zusätzlich wurde er zum Ersatz der mit 1.000,-- Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich, vom 7. Juni 2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wegen Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 für schuldig befunden und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,-- Euro verhängt; zusätzlich wurde er zum Ersatz der mit 1.000,-- Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und es wurde daraufhin mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2018 die verhängte Geldstrafe mit 6.000,-- Euro neu festgesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte dazu einen Vorlageantrag ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Beschwerdesache am 21. Mai 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere angab, dass er kein Mitglied der Ärztekammer mehr sei, auch kein außerordentliches Mitglied. Dem Beschwerdeführer wurde dazu die Vorlage eines Nachweises aufgetragen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 25. Mai 2021 vor, wonach er per 19. Juli 2019 aus der Ärzteliste gestrichen worden sei und keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Behörde und dem Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer das Verhandlungsprotokoll und die Bestätigung über die Streichung aus der Ärzteliste zur Kenntnis, wobei mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO 1975 abzubrechen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Behörde und dem Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer das Verhandlungsprotokoll und die Bestätigung über die Streichung aus der Ärzteliste zur Kenntnis, wobei mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO 1975 abzubrechen.
Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter gab dazu mit Schreiben vom 18. Juni 2021 an, dass gegen einen Abbruch des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO 1975 kein Einwand bestehe. Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter gab dazu mit Schreiben vom 18. Juni 2021 an, dass gegen einen Abbruch des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO 1975 kein Einwand bestehe.
Die Behörde gab mit Schreiben vom 23. Juni 2021 an, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch aus der Ärzteliste gestrichen worden und auch nicht mehr Mitglied der Ärztekammer sei. Gegen die Abbrechung des Verfahrens werde kein Einwand erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
3.1. Zum Verfahrensabbruch:
Der Beschwerdeführer wurde von der Ärzteliste gestrichen und er ist weder ordentliches noch außerordentliches Kammermitglied mehr. Er unterliegt demgemäß nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (§ 135 ÄrzteG 1998). Das vorliegende Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO 1975 abzubrechen. Darauf hinzuweisen ist, dass das Verfahren im Falle einer neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste fortzusetzen wäre (vgl. zu alledem VwGH 27.5.2020, Ro 2019/09/0008).Der Beschwerdeführer wurde von der Ärzteliste gestrichen und er ist weder ordentliches noch außerordentliches Kammermitglied mehr. Er unterliegt demgemäß nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (Paragraph 135, ÄrzteG 1998). Das vorliegende Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO 1975 abzubrechen. Darauf hinzuweisen ist, dass das Verfahren im Falle einer neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste fortzusetzen wäre vergleiche zu alledem VwGH 27.5.2020, Ro 2019/09/0008).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Fortbildungspflicht; Disziplinarstrafe; Ärztekammer; Mitgliedschaft; Verfahren; Abbruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.410.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2021