RS Vwgh 2005/1/18 2001/18/0053

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0216 E 18. Dezember 2000 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist einerseits der

faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("... in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht ..." - § 1 Z 7 MeldeG 1991) erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der Hauptwohnsitz kann auch bei vorübergehender Abwesenheit von der Unterkunft bestehen bleiben, wenn der entsprechende Wille aufrecht bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001180053.X01

Im RIS seit

17.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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