Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach § 22 Abs 1 VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Nur für den Fall, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert (vgl Eisenberger, Kapitel 1.3. – insbesondere im Fall der Inhaftierung) kann der Beschwerdeführer beantragen, dass der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Ist der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hingegen bereits beendet, kommt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde naturgemäß nicht in Betracht (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1144).Nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Nur für den Fall, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert vergleiche Eisenberger, Kapitel 1.3. – insbesondere im Fall der Inhaftierung) kann der Beschwerdeführer beantragen, dass der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Ist der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hingegen bereits beendet, kommt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde naturgemäß nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1144).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Schule; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.39.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021