Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler hinsichtlich vorliegender Maßnahmenbeschwerde der A, geb. ***, vertreten durch den Erziehungsberechtigten C, dieser vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, hinsichtlich des gestellten Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 4 und § 22 Abs 3 VwGVG idgF, gefasst folgendenHR Dr. Pichler hinsichtlich vorliegender Maßnahmenbeschwerde der A, geb. ***, vertreten durch den Erziehungsberechtigten C, dieser vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, hinsichtlich des gestellten Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG idgF, gefasst folgenden
BESCHLUSS
a b g e w i e s e n.
n i c h t z u l ä s s i g.
Begründung:
Verbunden mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 10.06.2021 haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A, die B Rechtsanwälte, gemäß § 13 Abs 4 und § 22 Abs 3 VwGVG einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Verbunden mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 10.06.2021 haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A, die B Rechtsanwälte, gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden, mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen seien, die eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellen würden, und seien die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers aus seiner „Wegweisung“ von der Schule unverhältnismäßig schwerer zu erachten als das Interesse der Republik an der Durchsetzung einer „Wegweisung“.
In diesem Umfang hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:
Vorliegender Antrag ist als verfehlt abzuweisen.
Rechtlich ist dazu im Einzelnen auszuführen:
Nach § 22 Abs 1 VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Nur für den Fall, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert (vgl. Eisenberger, Kapitel 1.3. – insbesondere im Fall der Inhaftierung) kann der Beschwerdeführer aber beantragen, dass der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Nur für den Fall, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert vergleiche Eisenberger, Kapitel 1.3. – insbesondere im Fall der Inhaftierung) kann der Beschwerdeführer aber beantragen, dass der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Ist der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hingegen bereits beendet, kommt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde naturgemäß nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1144).Ist der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hingegen bereits beendet, kommt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde naturgemäß nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 1144).
Die Beschwerdeführerin, respektive die Rechtsvertretung, wird jedoch allen Ernstes nicht behaupten können, dass gegenständlich angestrengte Maßnahmenbeschwerde vergleichbar mit dem Fall einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin sein kann.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass dem nicht zwingend der öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägen der berührten öffentlichen Interessen mit dem „Andauern der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“.
Gerade diese Interessen liegen auch – selbst im Wege einer authentischen Interpretation der Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers – keinesfalls vor.
Festzustellen ist, dass zwischenzeitig – notorisch – das in Rede stehende Schuljahr abgeschlossen wurde, in Hinblick auf die Sommerferien derzeit keinerlei Interesse in der Person der A bestehen kann, am Unterricht teilzunehmen und die im Übrigen als konstruiert anzusehenden und zu wertenden Folgerungen bezüglich der wesentlichen Nachteile in der Person der Schülerin in keinster Weise glaubhaft gemacht werden konnten oder auch nur logisch nachvollziehbar erscheinen.
Es war daher gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als
u n b e g r ü n d e t a b z u w e i s e n.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Wegweisung; Schule; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.39.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021