Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
NAG 2005 §45 Abs8Rechtssatz
§ 7 Abs 1 erster Satz AsylG sieht ausdrücklich vor, dass die Aberkennung des Status „mit Bescheid“ zu erfolgen hat und es steht gegen einen solchen Bescheid die Beschwerdemöglichkeit an das BVwG offen (vgl BVwG W182 2219545-2 [inhaltliche Entscheidung über eine Asylaberkennung nach einem Verfahren gemäß § 45 Abs 8 NAG]).Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz AsylG sieht ausdrücklich vor, dass die Aberkennung des Status „mit Bescheid“ zu erfolgen hat und es steht gegen einen solchen Bescheid die Beschwerdemöglichkeit an das BVwG offen vergleiche BVwG W182 2219545-2 [inhaltliche Entscheidung über eine Asylaberkennung nach einem Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG]).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Asylstatus; Aberkennung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.489.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021