TE Lvwg Beschluss 2021/7/16 LVwG-AV-964/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2021
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Entscheidungsdatum

16.07.2021

Norm

EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. März 2021, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird, soweit damit die Zuerkennung einer Entschädigung für Entgeltfortzahlungen begehrt wird, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit damit die Zuerkennung einer Entschädigung für Entgeltfortzahlungen begehrt wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht zu Recht:

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.
Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang

1.       Die beschwerdeführende Gesellschaft handelt mit Sportartikeln und betreibt unter anderem eine Filiale in ***.

2.       Am 22. Mai 2020 beantragte sie bei der belangten Behörde gemäß § 32 Epidemiegesetz1950 (EpiG) eine Vergütung für die von ihr als Dienstgeberin geleisteten Entgeltzahlungen sowie den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16. März bis 30. April 2020. Sie führte aus, dass auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020, mit Wirkung ab 16. März 2020 das Betreten des Kundenbereiches ihrer Filiale untersagt worden sei. Auf Grund der zeitlichen Verlängerung der Verordnung durch die Verordnungen BGBl. II 112/2020 und 151/2020 sei die Untersagung mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten.2. Am 22. Mai 2020 beantragte sie bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz1950 (EpiG) eine Vergütung für die von ihr als Dienstgeberin geleisteten Entgeltzahlungen sowie den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16. März bis 30. April 2020. Sie führte aus, dass auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, mit Wirkung ab 16. März 2020 das Betreten des Kundenbereiches ihrer Filiale untersagt worden sei. Auf Grund der zeitlichen Verlängerung der Verordnung durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020, und 151 aus 2020, sei die Untersagung mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten.

Die mit den Verordnungen verfügten Beschränkungen des Betriebes gemäß § 20 EpiG würden sich auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 16/2020, stützen. § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz besage, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Schließung der Betriebsstätte erfolgt, sondern diese lediglich im Betrieb beschränkt worden. Daher stehe eine Vergütung gemäß § 32 EpiG zu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zudem durch weitere Verordnungen von Kunden abgesondert worden. Deshalb werde der Anspruch auch auf § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gestützt.Die mit den Verordnungen verfügten Beschränkungen des Betriebes gemäß Paragraph 20, EpiG würden sich auf Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, stützen. Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz besage, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Schließung der Betriebsstätte erfolgt, sondern diese lediglich im Betrieb beschränkt worden. Daher stehe eine Vergütung gemäß Paragraph 32, EpiG zu. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien zudem durch weitere Verordnungen von Kunden abgesondert worden. Deshalb werde der Anspruch auch auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG gestützt.

Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass insbesondere § 4 Abs. 2 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verfassungswidrig sei, sofern dadurch Ansprüche nach dem EpiG abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz blieben ausdrücklich die Bestimmungen des EpiG unberührt, somit auch der gegenständliche Anspruch gemäß § 32 EpiG.Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass insbesondere Paragraph 4, Absatz 2, des COVID-19 Maßnahmengesetzes verfassungswidrig sei, sofern dadurch Ansprüche nach dem EpiG abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz blieben ausdrücklich die Bestimmungen des EpiG unberührt, somit auch der gegenständliche Anspruch gemäß Paragraph 32, EpiG.

Konkret wurde beantragt, für die als Dienstgeber geleisteten Entgeltzahlungen im Zeitraum 16. März bis 30. April 2020 eine Vergütung gemäß § 32 Abs 3 EpiG von € ***,– und für den Verdienstentgang eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit. von € ***,– zuzuerkennen.Konkret wurde beantragt, für die als Dienstgeber geleisteten Entgeltzahlungen im Zeitraum 16. März bis 30. April 2020 eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG von € ***,– und für den Verdienstentgang eine Entschädigung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, leg.cit. von € ***,– zuzuerkennen.

3.       Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass ein Anspruch gemäß § 32 EpiG nur dann bestehe, wenn einer der in dessen Abs. 1 genannten Tatbestände erfüllt sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, ausgesprochen, dass auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängte Maßnahmen oder deren Auswirkungen keine Ansprüche nach § 32 EpiG begründen würden.3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass ein Anspruch gemäß Paragraph 32, EpiG nur dann bestehe, wenn einer der in dessen Absatz eins, genannten Tatbestände erfüllt sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202 aus 2020,, ausgesprochen, dass auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängte Maßnahmen oder deren Auswirkungen keine Ansprüche nach Paragraph 32, EpiG begründen würden.

In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 wiederholte die beschwerdeführende Gesellschaft großteils ihr bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass im gegenständlichen Fall ein Betretungsverbot und keine Betriebsschließung vorliege und daher die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020 darauf nicht anwendbar sei.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (nur) der Antrag auf Entschädigung für den Verdienstentgang mit der Begründung abgewiesen, dass dieser in den Auswirkungen des Betretungsverbotes gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz und den auf dessen Basis erlassenen Verordnungen gründe. Derartige Maßnahmen seien in § 32 EpiG nicht genannt und daher nicht anspruchsbegründend. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (nur) der Antrag auf Entschädigung für den Verdienstentgang mit der Begründung abgewiesen, dass dieser in den Auswirkungen des Betretungsverbotes gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz und den auf dessen Basis erlassenen Verordnungen gründe. Derartige Maßnahmen seien in Paragraph 32, EpiG nicht genannt und daher nicht anspruchsbegründend. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020.

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die das Begehren enthält, dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung sowohl für die geleisteten Entgeltzahlungen als auch für den Verdienstentgang stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem verfahrenseinleitenden Antrag näher aus.

Der Verwaltungsakt samt der darin enthaltenen Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde am 28. Mai 2021 vorgelegt.

6.       Am 8. Juni 2021 machte das Gericht die beschwerdeführende Gesellschaft auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018 sowie auf dessen (ebenfalls die beschwerdeführende Gesellschaft betreffenden) Beschluss vom 7. April 2021, Ra 2021/09/0051 aufmerksam, die vergleichbare Fälle betreffen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde dennoch aufrechterhalten werde, jedoch aufgrund der COVID-19- Pandemie auf die (in der Beschwerde ursprünglich beantragte) mündliche Verhandlung verzichtet werde.

Die belangte Behörde stimmte mit Schreiben vom 29. Juni 2021 der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu.

II.römisch zwei.
Rechtsvorschriften

1.       Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.1. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten auszugsweise:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten auszugsweise:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186 idF BGBl. I 90/2021, lauten auszugsweise:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2021,, lauten auszugsweise:

„[…]

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder4. sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]“

4.       Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I 12/2020 in der am 16. März 2020 geltenden Fassung BGBl. I 16/2020, lauteten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der am 16. März 2020 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, lauteten:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung istParagraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

[…]

Inkrafttreten

§ 4. […]Paragraph 4, […]

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

[…]“

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung

1.       Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft nur hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 16. März bis 30. April 2020 entschieden, nicht jedoch hinsichtlich der darüber hinaus für diesen Zeitraum geltend gemachten Vergütung für an Mitarbeiter geleistete Entgeltzahlungen.

Die Beschwerde ist daher nur zulässig, soweit damit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang in der im verfahrenseinleitenden Antrag bezeichneten Höhe begehrt wird.

Soweit das Beschwerdebegehren sich auch darauf richtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Entschädigung für Entgeltzahlungen zuzuerkennen, fehlt es jedoch an einem bescheidmäßigen Abspruch darüber und somit einem zulässigen Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. einem Prüfungsgegenstand nach § 27 VwGVG. In diesem Umfang überschreitet die Beschwerde daher die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012, mwN) und ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.Soweit das Beschwerdebegehren sich auch darauf richtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Entschädigung für Entgeltzahlungen zuzuerkennen, fehlt es jedoch an einem bescheidmäßigen Abspruch darüber und somit einem zulässigen Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. einem Prüfungsgegenstand nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Umfang überschreitet die Beschwerde daher die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012, mwN) und ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Es hat sich weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren ergeben, dass die belangte oder eine andere Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin Maßnahmen verhängt hätten, die einen Anspruch auf Gewährung einer Vergütung nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG begründen würden.2. Es hat sich weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren ergeben, dass die belangte oder eine andere Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin Maßnahmen verhängt hätten, die einen Anspruch auf Gewährung einer Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, EpiG begründen würden.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, käme von den in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählten Tatbeständen für die Vergütung eines Verdienstentganges unmittelbar nur jener der Z 5 in Betracht. Dieser Anspruch setzt eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung nach § 20 EpiG voraus, für die es gemäß § 32 Abs. 2 leg.cit. einer entsprechenden behördlichen Verfügung (also eines entsprechenden Bescheides) der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Dass eine solche vorliegen würde, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, käme von den in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG taxativ aufgezählten Tatbeständen für die Vergütung eines Verdienstentganges unmittelbar nur jener der Ziffer 5, in Betracht. Dieser Anspruch setzt eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG voraus, für die es gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg.cit. einer entsprechenden behördlichen Verfügung (also eines entsprechenden Bescheides) der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Dass eine solche vorliegen würde, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Der von ihr geltend gemachte Verdienstentgang ist vielmehr ausschließlich – wie sie selbst schon im verfahrenseinleitenden Antrag erkennt – auf Verordnungen zurück-zuführen, die sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen. Solche vermögen aber einen Anspruch nach § 32 EpiG nicht zu begründen. Dazu wird im Einzelnen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021 (vgl. näher oben I.2), dessen Beschluss vom 7. April 2021 sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020 (vgl. näher oben I.6.) verwiesen. Aus letzterem ergibt sich insbesondere, dass der Ausschluss von Entschädigungen nach dem EpiG durch § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.Der von ihr geltend gemachte Verdienstentgang ist vielmehr ausschließlich – wie sie selbst schon im verfahrenseinleitenden Antrag erkennt – auf Verordnungen zurück-zuführen, die sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen. Solche vermögen aber einen Anspruch nach Paragraph 32, EpiG nicht zu begründen. Dazu wird im Einzelnen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021 vergleiche näher oben römisch eins.2), dessen Beschluss vom 7. April 2021 sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020 vergleiche näher oben römisch eins.6.) verwiesen. Aus letzterem ergibt sich insbesondere, dass der Ausschluss von Entschädigungen nach dem EpiG durch Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Mit den Beschlüssen vom 26. November 2020, E3412/2020 und E3417/2020, stellte der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus klar, dass § 4 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl. I 23/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpft, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg.cit. verfügten Maßnahmen. Somit schließt er für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen nach dem EpiG, speziell das Entschädigungsrecht nach § 32 Abs. 1 Z 5 leg.cit., aus. Daher führen auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten „weiteren Verordnungen“, die sich ebenfalls auf das COVID-19-MaßnahmenG stützten (gemeint dürften etwa Ausgangsbeschränkungen sein), nicht dazu, dass das Entschädigungsrecht des EpiG zur Anwendung kommt. Im Übrigen stellen diese auch keine Absonderungen nach den §§ 7 oder 17 EpiG dar, was Voraussetzung einer Entschädigung nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG (auf den sich die Beschwerdeführerin hilfsweise stützt) wäre.Mit den Beschlüssen vom 26. November 2020, E3412/2020 und E3417/2020, stellte der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus klar, dass Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpft, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach Paragraph eins, leg.cit. verfügten Maßnahmen. Somit schließt er für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen nach dem EpiG, speziell das Entschädigungsrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit., aus. Daher führen auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten „weiteren Verordnungen“, die sich ebenfalls auf das COVID-19-MaßnahmenG stützten (gemeint dürften etwa Ausgangsbeschränkungen sein), nicht dazu, dass das Entschädigungsrecht des EpiG zur Anwendung kommt. Im Übrigen stellen diese auch keine Absonderungen nach den Paragraphen 7, oder 17 EpiG dar, was Voraussetzung einer Entschädigung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG (auf den sich die Beschwerdeführerin hilfsweise stützt) wäre.

Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid den verfahrens-einleitenden Antrag hinsichtlich des Verdienstentganges zu Recht abgewiesen.

3.       Die Durchführung einer – von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde zunächst beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 5 VwGVG unterbleiben, da die Gesellschaft nachträglich auf diese verzichtete und die belangte Behörde dem Verzicht zustimmte.3. Die Durchführung einer – von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde zunächst beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 5 VwGVG unterbleiben, da die Gesellschaft nachträglich auf diese verzichtete und die belangte Behörde dem Verzicht zustimmte.

IV.römisch vier.
Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche noch ist die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche noch ist die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung vielmehr aus den Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie des § 27 VwGVG und hinsichtlich der Sachentscheidung aus den §§ 20 und 32 Abs. 1 EpiG, jeweils in Verbindung mit der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung vielmehr aus den Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie des Paragraph 27, VwGVG und hinsichtlich der Sachentscheidung aus den Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, EpiG, jeweils in Verbindung mit der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Entgeltzahlung; Entschädigung; Verfahrensrecht; Beschwerde; Prüfungsgegenstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.964.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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