Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa Aktivvermögen noch vorhanden ist (vgl OGH 3 Ob 111/19y).Die Löschung einer Gesellschaft nach Paragraph 40, FBG führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa Aktivvermögen noch vorhanden ist vergleiche OGH 3 Ob 111/19y).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Vertretungsbefugnis; Gesellschaft; Firmenbuch; Löschung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.936.003.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021