Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Die Zustellung an eine elektronische Adresse des Empfängers, die der Behörde ausschließlich aus einem anderen Verfahren oder aus anderen Gründen bekannt geworden ist, ist unzulässig. Ebenso wenig ist eine bei einem Zustelldienst hinterlegte elektronische Adresse zur Verständigung durch den elektronischen Zustelldienst der Behörde iSd § 2 Z 5 ZustG bekanntgegeben (vgl. Kronschläger/Mauernböck, Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten des öffentlichen Rechts (Teil I), ZTR 2015, 230).Die Zustellung an eine elektronische Adresse des Empfängers, die der Behörde ausschließlich aus einem anderen Verfahren oder aus anderen Gründen bekannt geworden ist, ist unzulässig. Ebenso wenig ist eine bei einem Zustelldienst hinterlegte elektronische Adresse zur Verständigung durch den elektronischen Zustelldienst der Behörde iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bekanntgegeben vergleiche Kronschläger/Mauernböck, Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten des öffentlichen Rechts (Teil römisch eins), ZTR 2015, 230).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderungsbescheid; Verfahrensrecht; Zustellung; elektronische Zustelladresse; Heilung; tatsächliches Zukommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1484.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021