Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.08.2021Norm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Nach dem expliziten Wortlaut des § 37 ZustG ist eine Bekanntgabe der elektronischen Zustelladresse an die Behörde selbst Voraussetzung für die wirksame Zustellung an diese. Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse an einen Mitarbeiter der allgemeinen und medial beworbenen Hotline 1450 kann nicht als Bekanntgabe an die Behörde gewertet werden.Nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 37, ZustG ist eine Bekanntgabe der elektronischen Zustelladresse an die Behörde selbst Voraussetzung für die wirksame Zustellung an diese. Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse an einen Mitarbeiter der allgemeinen und medial beworbenen Hotline 1450 kann nicht als Bekanntgabe an die Behörde gewertet werden.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderungsbescheid; Verfahrensrecht; Zustellung; elektronische Zustelladresse; Heilung; tatsächliches Zukommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1484.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021