Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Erklärung der Schulleitung einer Person gegenüber, dass diese das Schulgebäude verlassen muss, wenn sie die vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Schulwesen (Tragen einer Maske, Durchführung eines Tests auf SARS-CoV-2) nicht einhält und die Erklärung, dass erforderlichenfalls die Polizei gerufen werde, stellt mangels Ausübung physischen Zwanges keinen Zwangsakt dar. Dieses Verhalten [Erklärung über die geltende Rechtslage] legt auch keinen Befehlsakt dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; physischer Zwang; Schulwesen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.53.002.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021