Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Ankündigung, dass erforderlichenfalls [hier: falls die vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Folgen im Schulwesen nicht eingehalten werden] die Polizei gerufen werde, stellt in mehrfacher Hinsicht keine Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion dar. Insbesondere stellt das Hinzuziehen bzw Verständigen der Polizei an sich keine physische Sanktion dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; physischer Zwang; Schulwesen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.53.002.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021