Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. […] Behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten sind auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; physischer Zwang; Schulwesen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.53.002.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021