TE Lvwg Beschluss 2021/9/20 LVwG-M-53/002-2021, LVwG-M-53/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art113 Abs3
B-VG Art14
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde der mj. A, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch ein Organ der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Erklärung der Schulleitung, dass die Schule nur unter Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen betreten werden darf), den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde der mj. A, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung durch ein Organ der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Erklärung der Schulleitung, dass die Schule nur unter Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen betreten werden darf), den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 6 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 13. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen „Verletzung verfassungsgesetzlicher und einfachgesetzlicher Rechte des Beschwerdeführers durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 06.09.2021 (Verbot die Schule zu betreten)“.Mit Schriftsatz vom 13. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde wegen „Verletzung verfassungsgesetzlicher und einfachgesetzlicher Rechte des Beschwerdeführers durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 06.09.2021 (Verbot die Schule zu betreten)“.

Die Beschwerdeführerin (bzw. deren Erziehungsberechtigte) habe der Schulleitung ihrer Volksschule am 6. September 2021 im Rahmen einer Vorsprache erklärt, dass sich das Tragen einer Maske negativ auf ihre Gesundheit auswirke. Zudem habe die Beschwerdeführerin erklärt, sich keinen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests unterziehen zu wollen.

Die Schulleiterin habe daraufhin erklärt, dass die Beschwerdeführerin (sowie ihre Eltern und ihre Großmutter) die Schule zu verlassen habe und erforderlichenfalls die Exekutive zur Unterstützung beigezogen werde, weil die Regeln für alle gelten.

Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern sowie ihre Großmutter hätten daraufhin das Schulgebäude verlassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.

Außerdem wurden umfangreiche Vorbringen erstattet, wonach die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (gemeint wohl: COVID-19-Schulverordnung 2021/22) bzw. die hierin enthaltenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen gegen diverse Grundrechte verstoßen würden.

2.
Sachverhalt

Zur Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen kann, wird im Sinne einer Wahrunterstellung bezüglich der Beschwerdevorbringen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069) von folgenden Sachverhaltsannahmen ausgegangen:Zur Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen kann, wird im Sinne einer Wahrunterstellung bezüglich der Beschwerdevorbringen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069) von folgenden Sachverhaltsannahmen ausgegangen:

Die Beschwerdeführerin ist schulpflichtig und besucht(e) im Alter von 7 Jahren die 1. Klasse der Volksschule in ***, ***.

Am 06.09.2021 begab sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern sowie ihrer Großmutter an die Schule und betraten das Gebäude mit Maske. Dem am Eingang stehenden Schulwart wurde gesagt, man wolle mit der Schulleitung reden. Nach wenigen Minuten erschien die Schulleitung. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter gegenüber der Schulleitung, die Maske wirke sich negativ auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin aus. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, sich keinen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests unterziehen zu wollen, da sie gesund sei und keinerlei Krankheitssymptome zeige.

Daraufhin erklärte die Schulleitung, dass die Beschwerdeführerin die Schule zu verlassen habe, „denn hier gelten die Regeln für alle.“ Darauf erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gerne hier in die Schule gehen wolle.

Die Schulleitung kündigte an, dass erforderlichenfalls die Polizei gerufen werde.

3.
Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm § 131 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, soweit sich aus § 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, soweit sich aus Paragraph 131, Absatz 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt.

Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf eine Angelegenheit des Schulwesens gemäß Art. 14 B-VG. Gemäß Art. 113 Abs. 1 B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens vom zuständigen Bundesminister und von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen. Die Bildungsdirektionen sind gemäß Art. 113 Abs. 3 B-VG für jedes Land als gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet. Es handelt sich somit um keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird (IA 2254/A BlgNR 25. GP 107; dementsprechend ist das Schulwesen durch das BGBl. I Nr. 138/2017 auch aus der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG entfallen). Es besteht daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Ebenso wurde durch kein Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b oder lit. c B-VG vorgesehen. Von dieser Ermächtigung wurde in § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz vielmehr nur hinsichtlich Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion (sohin Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) Gebrauch gemacht. Zumal auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG besteht, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die gegenständliche Beschwerde zu erkennen.Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf eine Angelegenheit des Schulwesens gemäß Artikel 14, B-VG. Gemäß Artikel 113, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens vom zuständigen Bundesminister und von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen. Die Bildungsdirektionen sind gemäß Artikel 113, Absatz 3, B-VG für jedes Land als gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet. Es handelt sich somit um keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird (IA 2254/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 107; dementsprechend ist das Schulwesen durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, auch aus der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG entfallen). Es besteht daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Ebenso wurde durch kein Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, oder Litera c, B-VG vorgesehen. Von dieser Ermächtigung wurde in Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz vielmehr nur hinsichtlich Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion (sohin Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) Gebrauch gemacht. Zumal auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG besteht, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die gegenständliche Beschwerde zu erkennen.

4.
Erwägungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Schulleitung gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie das Schulgebäude verlassen muss, wenn sie die vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen (Tragen einer Maske, Durchführung eines Tests auf SARS-CoV-2) nicht einhält. Weiters wurde laut Beschwerdevorbringen erklärt, dass erforderlichenfalls die Polizei gerufen werde.

Dies stelle laut Beschwerdevorbringen die Androhung einer physischen Sanktion dar. Andernfalls liege ein Sachverhalt vor, bei dem - bei Nichtbefolgung der Anordnung das Schulgebäude zu verlassen - mit unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Ausübung physischen Zwanges kein Zwangsakt vorliegen kann. Darüber hinaus ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, einen Befehlsakt im oben dargelegten Sinn darzulegen:

Laut Beschwerdevorbringen erfolgte durch die Schulleitung lediglich eine Erklärung über die geltende Rechtslage. Die Androhung einer physischen Sanktion durch die Schulleitung (selbst) wurde nicht behauptet. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls jedoch nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Auch die Ankündigung, dass erforderlichenfalls die Polizei gerufen werde, stellt in mehrfacher Hinsicht keine Androhung einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion dar. Insbesondere stellt das Hinzuziehen bzw. Verständigen der Polizei an sich keine physische Sanktion dar. Zu beachten ist auch, dass der Schulleitung keine Weisungsbefugnis gegenüber Polizeiorganen zukommt. Darüber hinaus wäre auch das Kriterium des unverzüglichen Einsetzens nicht erfüllt, zumal die Polizei im Rahmen des Gespräches zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin nicht anwesend war und auch nicht in einer sonstigen Form daran beteiligt war.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung das Schulgebäude zu verlassen, mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gewesen sei, werden hierbei darüber hinaus diverse Geschehnisse vorausgesetzt, die zu einem späteren Zeitpunkt hätten einsetzen müssen: das Verständigen der Polizei, das Eintreffen von Polizeiorganen, das Beharren der Beschwerdeführerin, das Schulgebäude nicht verlassen zu wollen und die Ausübung bzw. Ankündigung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt durch Polizeiorgane für den Fall, dass keine gütliche Einigung über das Verlassen des Schulgebäudes erzielt werden kann (vgl. auch UVS Vlbg 26.07.2010, 2-007/09).Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung das Schulgebäude zu verlassen, mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gewesen sei, werden hierbei darüber hinaus diverse Geschehnisse vorausgesetzt, die zu einem späteren Zeitpunkt hätten einsetzen müssen: das Verständigen der Polizei, das Eintreffen von Polizeiorganen, das Beharren der Beschwerdeführerin, das Schulgebäude nicht verlassen zu wollen und die Ausübung bzw. Ankündigung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt durch Polizeiorgane für den Fall, dass keine gütliche Einigung über das Verlassen des Schulgebäudes erzielt werden kann vergleiche auch UVS Vlbg 26.07.2010, 2-007/09).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Maßnahmenbeschwerde jedoch nicht gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben werden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Dementsprechend liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für den Fall vor, dass die „belangte Behörde“ (wie dies ausschließlich im Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt wird) erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin erst dann wieder die Schule betreten darf, wenn sie die vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen (Tragen einer Maske, Durchführung eines Tests auf SARS-CoV-2, Abstandhalten) einhält. Selbst dann, wenn der Eindruck entstanden wäre, dass die Beschwerdeführerin widrigenfalls durch physischen Zwang am Schulbesuch gehindert werde, würde keine gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbare Maßnahme vorliegen, zumal sogar die Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, keine solche Maßnahme darstellt (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).Dementsprechend liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für den Fall vor, dass die „belangte Behörde“ (wie dies ausschließlich im Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt wird) erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin erst dann wieder die Schule betreten darf, wenn sie die vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen (Tragen einer Maske, Durchführung eines Tests auf SARS-CoV-2, Abstandhalten) einhält. Selbst dann, wenn der Eindruck entstanden wäre, dass die Beschwerdeführerin widrigenfalls durch physischen Zwang am Schulbesuch gehindert werde, würde keine gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbare Maßnahme vorliegen, zumal sogar die Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, keine solche Maßnahme darstellt (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Zusammenfassend liegt auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken gegen Rechtsvorschriften über COVID-19 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahmenbeschwerde diesbezüglich (auch) mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schlichtweg das falsche Rechtsinstrument darstellt.

Kostenersatz war der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unterlegene Parteien anzusehen ist.Kostenersatz war der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil sie gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unterlegene Parteien anzusehen ist.

5.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Weitere Sachverhaltsfeststellungen waren nicht erforderlich und die Rechtsfragen sind durch die bisherige, jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Bereits die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Weitere Sachverhaltsfeststellungen waren nicht erforderlich und die Rechtsfragen sind durch die bisherige, jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Bereits die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

6.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Die Beschwerdeführerin beantragte vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache bzw. der Zurückweisung der Beschwerde werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288). Die Beschwerdeführerin beantragte vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache bzw. der Zurückweisung der Beschwerde werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).

7.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; physischer Zwang; Schulwesen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.53.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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