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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die befürchtete Verfolgung eines in Österreich wegen eines Drogendelikts Verurteilten in Nigeria auf Grund des Dekrets 33 zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen kann, kommt es auf die Kenntniserlangung der nigerianischen Behörden von der Drogendelinquenz, die Anwendung des Dekrets 33 in Nigeria und die Haftbedingungen in diesem Staat an. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Fremden reicht nicht aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendung kommen wird. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so ist der Antrag abzuweisen. (Hinweis E 19.2.2004, 99/20/0573)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180110.X02Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
05.01.2011