Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2022Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Werden durch eine gesetzliche Regelung der Behörde Sachverständige zur Verfügung gestellt, haben diese als Amtssachverständige zu gelten. § 5 StVO sieht vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als Amtssachverständiger anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum.Werden durch eine gesetzliche Regelung der Behörde Sachverständige zur Verfügung gestellt, haben diese als Amtssachverständige zu gelten. Paragraph 5, StVO sieht vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als Amtssachverständiger anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Amtssachverständige; nichtamtliche Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1195.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022