Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.03.2022Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Das gem § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG entstandene ärztliche Honorar wird dem Patienten gem § 45 Abs 2 iVm § 47 Abs 1 NÖ KAG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt, wobei (erst) im Fall der Bestreitung der Zahlungsverpflichtung eine Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu ergehen hat. Eine direkte Einhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und Zuerkennung an den untersuchenden Arzt ist im NÖ KAG nicht vorgesehen.Das gem Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG entstandene ärztliche Honorar wird dem Patienten gem Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, NÖ KAG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt, wobei (erst) im Fall der Bestreitung der Zahlungsverpflichtung eine Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu ergehen hat. Eine direkte Einhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörde und Zuerkennung an den untersuchenden Arzt ist im NÖ KAG nicht vorgesehen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Amtssachverständige; nichtamtliche Sachverständige; Gebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1195.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022