RS Lvwg 2022/3/31 LVwG-AV-16/002-2022, LVwG-AV-16/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Rechtssatz

Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des § 16 ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 16 ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des Paragraph 16, ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 16, ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.16.002.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten