Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2022Norm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des § 16 ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 16 ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).Die Ersatzzustellung ist nur zulässig, wenn dem Zusteller bekannt ist, dass der Ersatzempfänger zum Personenkreis des Paragraph 16, ZustG gehört, wobei glaubhafte Auskünfte genügen. Der Zusteller hat unter diesen Voraussetzungen auch Personen zuzustellen, die er nicht oder zumindest in dieser Eigenschaft nicht gekannt hat. Wesentlich ist, dass beim Zusteller der Eindruck entstehen musste, die Ersatzempfängereigenschaft liege vor. Ob diese Person tatsächlich Ersatzempfänger war, ist im Nachvollzug (sofern es nicht von Amts wegen auffallen muss) über begründete Behauptungen des Empfängers im Zuge eines Beweisverfahrens sachlich prüfbar. Entscheidend sind die festgestellten Fakten. Die Zustellung an eine nicht als Ersatzempfänger taugliche Person (auch aufgrund falscher Auskunft) macht diese Ersatzzustellung unwirksam (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 16, ZustG, Rz 13, Stand 1.7.2016, rdb.at).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.16.002.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022