Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.03.2022Norm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Ein Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG wird dann als "unabwendbar" bezeichnet, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Bei einem "unvorhergesehenen" Ereignis kommt es im Gegensatz zum „unabwendbaren“ Ereignis sohin auf die subjektiven Verhältnisse der Partei an und nicht auf den objektiven Durchschnittsablauf, es ist der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend.Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird dann als "unabwendbar" bezeichnet, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Bei einem "unvorhergesehenen" Ereignis kommt es im Gegensatz zum „unabwendbaren“ Ereignis sohin auf die subjektiven Verhältnisse der Partei an und nicht auf den objektiven Durchschnittsablauf, es ist der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.16.002.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022