Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2022Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid gemäß § 340 Abs 3 GewO ist nur vorgesehen, wenn die im Abs 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Liegen hingegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vor, so hat die Behörde den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen, wobei als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 340, Rz 20).Ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO ist nur vorgesehen, wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Liegen hingegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vor, so hat die Behörde den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen, wobei als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 340,, Rz 20).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Anmeldung; Feststellungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1255.001.2021Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022