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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165Rechtssatz
Es ist dem Abgabepflichtigen durch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 BAO nicht verwehrt, sich "steuerlich" durch mehrere Wirtschaftstreuhänder vertreten zu lassen, deren Aufgabenbereich durch entsprechende Parteienvereinbarungen zu regeln und diesen Umstand den Abgabenbehörden mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X01Im RIS seit
28.02.2005