Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2022Norm
StVO 1960 §99 Abs1bAnmerkung
VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0098-3, ZurückweisungRechtssatz
Bei einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Eine Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl VwGH Ra 2017/02/0126; Ra 2016/02/0133; Ra 2020/02/0007).Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Eine Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte vergleiche VwGH Ra 2017/02/0126; Ra 2016/02/0133; Ra 2020/02/0007).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahruntüchtigkeit; Suchtgift; Übermüdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2889.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022