TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/4 LVwG-S-2889/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2022
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Entscheidungsdatum

04.04.2022

Norm

StVO 1960 §99 Abs1b
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Anmerkung

VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0098-3, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. November 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm nach dem Ausspruch „1b“ der Ausspruch „StVO 1960, BGBl I Nr. 39/2013“ eingefügt und bei der Strafnorm der Ausdruck „zuletzt geändert durch“ durch den Ausspruch „in der Fassung“ ersetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm nach dem Ausspruch „1b“ der Ausspruch „StVO 1960, BGBl römisch eins Nr. 39/2013“ eingefügt und bei der Strafnorm der Ausdruck „zuletzt geändert durch“ durch den Ausspruch „in der Fassung“ ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit:

06.08.2021, 20:15 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***

- *** - bei der dortigen Bushaltestelle, Richtung ***

 

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 800,00

168 Stunden

§ 99 Abs. 1b StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€                 80,00

                                                           Gesamtbetrag:

€                 880,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf, er hätte am 06.08.2021, 20:15 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landstraße *** – *** – bei der dortigen Bushaltestelle, Richtung *** das Fzg. mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, bestritten werde. Er habe weder Suchtgift konsumiert, noch sei die in seinem Armvenenblut festgestellte Konzentration an THC aus pharmakologischer Sicht geeignet eine Beeinträchtigung hervorzurufen.

Gemäß § 5 StVO sei für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift eine klinische Untersuchung erforderlich und deren Bestätigung durch eine Blutanalyse. Sofern eine Blutanalyse durchgeführt wurde, komme dieser nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen haben könne, zu. Die rechtlich zwingend vorgesehene Blutuntersuchung habe im vorliegenden Verfahren jedoch eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht bestätigen können. Der ihm zur Last gelegte Tatbestand sei daher von ihm nicht verwirklicht worden. Weder habe er Suchtgift konsumiert, noch sei der festgestellte Wert geeignet eine Beeinträchtigung hervorzurufen. Der Tatvorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die Beobachtungen der Meldungsleger und das Ergebnis der klinischen Untersuchung, welche vermeinen eine Beeinträchtigung durch Übermüdung und Suchtgift festzustellen. Gemäß Paragraph 5, StVO sei für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift eine klinische Untersuchung erforderlich und deren Bestätigung durch eine Blutanalyse. Sofern eine Blutanalyse durchgeführt wurde, komme dieser nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen haben könne, zu. Die rechtlich zwingend vorgesehene Blutuntersuchung habe im vorliegenden Verfahren jedoch eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht bestätigen können. Der ihm zur Last gelegte Tatbestand sei daher von ihm nicht verwirklicht worden. Weder habe er Suchtgift konsumiert, noch sei der festgestellte Wert geeignet eine Beeinträchtigung hervorzurufen. Der Tatvorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die Beobachtungen der Meldungsleger und das Ergebnis der klinischen Untersuchung, welche vermeinen eine Beeinträchtigung durch Übermüdung und Suchtgift festzustellen.

Nach Einsichtnahme in den Blutbefund sei jedoch objektiviert, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift aufgrund der sehr niedrigen THC-Konzentration pharmakologisch auszuschließen sei. So konnte in seinem Armvenenblut lediglich ein Wert von 0,50 ng/THC festgestellt werden, der zudem auf den Konsum von CBD und nicht auf illegales Suchtgift zurückzuführen sei.

Nach Rücksprache mit C (D) habe dieser seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter per Mail mitgeteilt, dass eine THC-Konzentration im Blutserum/-plasma unter 1 ng/mL aus toxikologischer Sicht keine ausreichende Basis dafür sei, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer THC-bedingt straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung zu begründen. C verweise in diesem Zusammenhang auf die deutsche Rechtslage. In Deutschland habe sich in der Rechtsprechung, gestützt auf eine Empfehlung der dortigen Grenzwertkommission, einen Beschluss des BVerfG vom 21.04.2004 (Zl. 1 BvR 2652/03) sowie einen Beschluss des BGH vom 14. Februar 2017 (Zl. 4 StR 422/15), ein Wert von 1 ng/mL THC im Blutplasma/Blutserum etabliert, ab dem die Möglichkeit einer Fahrtüchtigkeits-einschränkenden Wirkung von THC angenommen werde. Bei darunterliegenden Konzentrationen würden entsprechende Belege aus wissenschaftlichen Studien fehlen, die die Annahme des regelmäßigen Vorliegens einer THC-bedingten Fahruntüchtigkeit stützen würden. Damit sei bei sehr geringen THC-Konzentrationen selbst beim Vorliegen von Ausfallserscheinungen fraglich, ob diese in hinreichend sicheren Zusammenhang mit dem Vorhandensein von THC gebracht werden können (siehe dazu auch Bericht wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages zur Verkehrstüchtigkeit unter Einfluss von Cannabis, 2019). In der Schweiz gelte Fahrunfähigkeit infolge THC-Konsums als erwiesen, wenn die THC-Konzentration im Blut den Wert von 1,5 ng/mL erreiche oder überschreite (Art. 2 Abs. 2 VRV iVm Art. 34 VSKV-ASTRA). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die THC-Konzentration zwischen Vollblut und Blutplasma/Blutserum um den Faktor 2 unterscheide. Eine THC-Konzentration von 1,5 ng/mL im Vollblut entspreche einer THC-Konzentration im Blutplasma/Blutserum von 3 ng/mL. Einer eigenen Fallstatistik zufolge (n = 2.117), reiche der mittlere THC-Konzentrationsbereich im Blutplasma auffällig gewordener Lenker von 2,7 bis 13,2 ng/mL (25-75 % Perzentil).Nach Rücksprache mit C (D) habe dieser seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter per Mail mitgeteilt, dass eine THC-Konzentration im Blutserum/-plasma unter 1 ng/mL aus toxikologischer Sicht keine ausreichende Basis dafür sei, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer THC-bedingt straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung zu begründen. C verweise in diesem Zusammenhang auf die deutsche Rechtslage. In Deutschland habe sich in der Rechtsprechung, gestützt auf eine Empfehlung der dortigen Grenzwertkommission, einen Beschluss des BVerfG vom 21.04.2004 (Zl. 1 BvR 2652/03) sowie einen Beschluss des BGH vom 14. Februar 2017 (Zl. 4 StR 422/15), ein Wert von 1 ng/mL THC im Blutplasma/Blutserum etabliert, ab dem die Möglichkeit einer Fahrtüchtigkeits-einschränkenden Wirkung von THC angenommen werde. Bei darunterliegenden Konzentrationen würden entsprechende Belege aus wissenschaftlichen Studien fehlen, die die Annahme des regelmäßigen Vorliegens einer THC-bedingten Fahruntüchtigkeit stützen würden. Damit sei bei sehr geringen THC-Konzentrationen selbst beim Vorliegen von Ausfallserscheinungen fraglich, ob diese in hinreichend sicheren Zusammenhang mit dem Vorhandensein von THC gebracht werden können (siehe dazu auch Bericht wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages zur Verkehrstüchtigkeit unter Einfluss von Cannabis, 2019). In der Schweiz gelte Fahrunfähigkeit infolge THC-Konsums als erwiesen, wenn die THC-Konzentration im Blut den Wert von 1,5 ng/mL erreiche oder überschreite (Artikel 2, Absatz 2, VRV in Verbindung mit Artikel 34, VSKV-ASTRA). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die THC-Konzentration zwischen Vollblut und Blutplasma/Blutserum um den Faktor 2 unterscheide. Eine THC-Konzentration von 1,5 ng/mL im Vollblut entspreche einer THC-Konzentration im Blutplasma/Blutserum von 3 ng/mL. Einer eigenen Fallstatistik zufolge (n = 2.117), reiche der mittlere THC-Konzentrationsbereich im Blutplasma auffällig gewordener Lenker von 2,7 bis 13,2 ng/mL (25-75 % Perzentil).

Die festgestellte Suchtgift-Konzentration sei auch nicht geeignet (mit-)ursächlich - im Zusammenwirken mit der standardmäßig angenommen Übermüdung - zu einer Beeinträchtigung zu führen. Er habe zu dieser Thematik bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Wert unter 1 ng THC) am VwG Wien Gutachten erstattet, woraufhin der Beschwerde Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt worden sei (vgl. VGW-031/018/4541/2019-9 v. 4.11.2019). Die festgestellte Suchtgift-Konzentration sei auch nicht geeignet (mit-)ursächlich - im Zusammenwirken mit der standardmäßig angenommen Übermüdung - zu einer Beeinträchtigung zu führen. Er habe zu dieser Thematik bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Wert unter 1 ng THC) am VwG Wien Gutachten erstattet, woraufhin der Beschwerde Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt worden sei vergleiche VGW-031/018/4541/2019-9 v. 4.11.2019).

Ebenso halte E von der F GmbH mittlerweile in Blutgutachten regelmäßig fest, dass erst bei Werten über 1ng aktivem THC von einer Beeinträchtigung auszugehen sei.

Mittlerweile etabliere sich der Grenzwert von 1ng aktivem THC zunehmend auch in der österreichischen Rechtsprechung und es gebe mittlerweile zahlreiche Judikate bei denen die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien.

Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift aus pharmakologischer Sicht bei Werten von unter 1 ng/THC nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden können.

Ungeachtet dessen scheide eine Strafbarkeit schon deshalb aus, da ein Konsum von Suchtgift nicht stattgefunden habe. CBD-Produkte enthalten zwar geringe Mengen an THC, gelten aber nicht als Suchtgift im Sinne des SMG bzw. der StVO.

Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwG NÖ (LVwG-S-647/001-2019 v. 27. Juni 2019). Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei bei einem CBD-Konsumenten mangels nachweisbarem SG-Konsum eingestellt worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass mangels des Konsums von Suchtgift und der geringen Konzentration von THC in seinem Armvenenblut ein Verstoß gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO nicht vorliege. Übrig bleibe allenfalls eine Strafbarkeit wegen Übermüdung gemäß § 58 StVO. In rechtlicher Hinsicht sei ferner festzuhalten, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen sei in jenen Fällen, in denen eine Blutabnahme stattgefunden habe, die Ergebnisse der klinischen Untersuchung kein taugliches Beweismittel darstellen. (vgl. VwGH E v 24.07.2019, Ra 2019/02/0105 Rz 9) Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwG NÖ (LVwG-S-647/001-2019 v. 27. Juni 2019). Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei bei einem CBD-Konsumenten mangels nachweisbarem SG-Konsum eingestellt worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass mangels des Konsums von Suchtgift und der geringen Konzentration von THC in seinem Armvenenblut ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht vorliege. Übrig bleibe allenfalls eine Strafbarkeit wegen Übermüdung gemäß Paragraph 58, StVO. In rechtlicher Hinsicht sei ferner festzuhalten, dass nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen sei in jenen Fällen, in denen eine Blutabnahme stattgefunden habe, die Ergebnisse der klinischen Untersuchung kein taugliches Beweismittel darstellen. vergleiche VwGH E v 24.07.2019, Ra 2019/02/0105 Rz 9)

Das bedeute im Ergebnis, dass das Ergebnis der Blutanalyse das entscheidende Beweismittel dafür sei, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen habe. Wie dem Blutgutachten zu entnehmen sei, könne weder mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ausgegangen werden, noch habe ein Konsum von Suchtgift überhaupt stattgefunden.

Der Beschwerdeführer beantragte das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des
§ 44 Abs. 1 VwGVG am 23. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen G und H einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 23. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen G und H einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit (6.8.2021, 20:15 Uhr) am Tatort (***, Landesstraße *** – ***) das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug (mit dem Kennzeichen ***) und wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aufgrund von Hinweisen auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung (laut Anzeige der PI *** vom 11.08.2021 ein schläfriges - verlangsamtes Verhalten, gerötete Bindehäute, Pupillenreaktion verlangsamt) wurde der Beschwerdeführer der G zur klinischen Untersuchung vorgeführt.

Im polizeiärztlichen Gutachten vom 06.08.2021 stellte G nach Untersuchung des Beschwerdeführers in der Form einer Augenuntersuchung sowie psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei.

Um 22:20 Uhr führte die Ärztin eine Blutabnahme durch, welche der D BetriebgmbH mit Sitz in ***, ***, zur Untersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr übermittelt wurde. Dem Befund vom 16.08.2021, Fall-Nr. D Labor: ***, ist zu entnehmen, dass im Blut des Beschwerdeführers Cannabinoide (Tetrahydrocannabinol (THC) 0,50 ng/ml, THC-COON <5) nachgewiesen werden konnten. Im folgenden Gutachten des Labors ist dazu ausgeführt, dass der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) die Aufnahme von THC-haltigen Produkten, wie Haschisch oder Marihuana, beweise. Die Konzentration des THC sei im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern (n=2.117) im sehr niedrigen Bereich, der mittlere Bereich reicht von 2,7 bis 13,2 ng/ml. THC-Carbonsäure (THC-COOH) seien Stoffwechselprodukte des THC. Die im Unterschied zu THC nicht psychoaktive THC-Carbonsäure gebe wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit. Mittlere Konzentrationen von aufgefallenen Kraftfahrern würden von 25 bis 100 ng/ml reichen.

Bei der im Blut festgestellten niedrigen THC-Konzentration sei aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer Straßenverkehrs-relevanten Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen, wobei dies unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt sei.

Potentiell beeinträchtigungsrelevante Substanzen können die psychophysische Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr unterschiedlichem Maße beeinflussen. Ebenso können sich auch nicht Substanzkonsumbezogene Faktoren auf ein situativ vorgelegenes Zustandsbild relevant auswirken. Es wird daher davon ausgegangen, dass die abschließende Beurteilung behördenseitig unter Berücksichtigung aller Fallrelevanten Anknüpfungstatsachen vorgenommen wird. Sollte aufgrund der Anknüpfungstatsachen des Falls ein Bedarf an weiterführenden Untersuchungen bzw. Beurteilungen bestehen, ersuchen wir um Mitteilung.

Aufgrund der Blutauswertungen des angeführten Labors im Zusammenhang mit der klinischen Untersuchung und dem im Anschluss daran erstellten Gutachten der medizinischen Sachverständigen G vom 06.08.2021 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Zunächst ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeibeamte unterzogen worden ist. Aufgrund von Symptomen in Richtung einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer der G vorgeführt und von dieser auf seine Fahrtüchtigkeit untersucht. Diese stellte im Rahmen einer klinischen Untersuchung in einem Gutachten am 06.08.2021 fest, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und nicht fahrfähig war. Dieses Gutachten wurde durch die medizinische Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung nach eingehender Befragung erläutert und schlüssig dargelegt, warum beim Beschwerdeführer eine Fahruntüchtigkeit infolge Suchtgiftkonsum und Übermüdung gegeben war.

Diese gutachtlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen wurden durch das Gutachten der D BetriebsgmbH vom 16.08.2021 bestätigt, zumal im Blut des Beschwerdeführers auch noch aktives THC (0,50 ng/ml) festgestellt werden konnte.

Aufgrund dieser beiden Gutachten erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die Einholung eines toxikologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus toxikologischer Sicht die festgestellte THC-Konzentration nicht zur Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers führen konnte und ob die festgestellte THC-Konzentration aufgrund des legalen CBD-Produkts zurückzuführen ist konnte entfallen. Das Blut des Beschwerdeführers wurde untersucht und ergab sich aus Befund und Gutachten der D BetriebgmbH unstrittig, dass im Blut des Beschwerdeführers auch noch aktives THC nachgewiesen wurde und der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) die Aufnahme von THC-haltigen Produkten, wie Haschisch oder Marihuana, beweise.

Es ist nicht erforderlich nachzuweisen, dass die mangelnde Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf Suchtgifteinfluss zurückzuführen sei. Gegenständlich ergab sich – wie bereits ausgeführt – unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auf Grund Suchtgift und Übermüdung nicht fahrtauglich war. Auch konnte die Einvernahme des C entfallen. Dieser hat das Blut des Beschwerdeführers untersucht und sein Gutachten in Gutachten der D BetriebgmbH dargelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

„Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

Das erkennende Gericht stellt fest, dass es bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO nicht darauf ankommt, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründete Beeinträchtigung allein auf Alkohol oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Eine Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. VwGH vom 28.07.2017, Ra 2017/02/0126, VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, VwGH vom 06.05.2020, Ra 2020/02/0007).Das erkennende Gericht stellt fest, dass es bei einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht darauf ankommt, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründete Beeinträchtigung allein auf Alkohol oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Eine Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte vergleiche VwGH vom 28.07.2017, Ra 2017/02/0126, VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0133, VwGH vom 06.05.2020, Ra 2020/02/0007).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ist von der Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. € 740,--, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro) sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde festgesetzte Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kam eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) nicht in Betracht.Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kam eine außerordentliche Milderung der Strafe (Paragraph 20, VStG) nicht in Betracht.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der umfassend notwendigen Beweiswürdigung sowie des Verzichtes des Beschwerdeführers entfallen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahruntüchtigkeit; Suchtgift; Übermüdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2889.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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