Entscheidungsdatum
05.04.2022Norm
GewO 1994 §95Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. März 2015, Zl. ***, betreffend Geschäftsführerbestellung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.11.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der D KEG die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der D KEG die Genehmigung zur Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) im Standort ***, *** von drei auf zwölf Kraftfahrzeuge.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich Herrn C, geb. ***, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).
Mit Bescheid vom 3. August 2004, ***, genehmigte der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bestellung des Herrn C, geb. ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der D KEG als Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).
Am 23. Jänner 2014 erfolgte im Firmenbuch die Eintragung der Neuerrichtung der A GmbH. Alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Herr C.
Am 24. September 2014 erfolgte die Eintragung der Übernahme des Vermögens der E KG gemäß § 142 UGB durch die nunmehrige BEschwerdeführerin. Am 24. September 2014 erfolgte die Eintragung der Übernahme des Vermögens der E KG gemäß Paragraph 142, UGB durch die nunmehrige BEschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 zeigte die E KG den Übergang der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit zwölf Kraftfahrzeugen in Folge der Umgründung auf die A GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) an.
Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde Herr C, geboren am ***, bestellt.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde die A GmbH unter Verweis auf § 11 Abs. 4 bis 6 Gewerbeordnung 1994 und Art. 4 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgefordert, eine Reihe von näher bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wurde die A GmbH unter Verweis auf Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 Gewerbeordnung 1994 und Artikel 4, (1) der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, aufgefordert, eine Reihe von näher bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
Nach Vorlage diverser Unterlagen wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass ein Verkehrsleiter schriftlich zu benennen sei und eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht mehr akzeptiert werden könne.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass die Umgründung gemäß § 142 UGB, sohin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, erfolgt sei und sich keine Änderungen ergeben hätten, weshalb die Gewerbeausübungsvoraussetzungen nach wie vor voll erfüllt wären, was auch in § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung geregelt sei. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass die Umgründung gemäß Paragraph 142, UGB, sohin im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, erfolgt sei und sich keine Änderungen ergeben hätten, weshalb die Gewerbeausübungsvoraussetzungen nach wie vor voll erfüllt wären, was auch in Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung geregelt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 3. März 2015, ***, wurde dem Ansuchen der A GmbH vom 2. Oktober 2014 um Genehmigung der Bestellung des Herrn C, geb. *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit zwölf Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, *** gemäß § 95 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 3. März 2015, ***, wurde dem Ansuchen der A GmbH vom 2. Oktober 2014 um Genehmigung der Bestellung des Herrn C, geb. *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit zwölf Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, *** gemäß Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 keine Folge gegeben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Entfall der Bestimmung des § 379 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 der Inhaber eines Nachsichtsbescheides gemäß § 28 Gewerbeordnung (alte Fassung) nicht besser gestellt werden könne, weshalb derartige Bescheide nunmehr nach geltender Rechtslage keine Berücksichtigung mehr finden könnten und die mit Bescheid vom 30. Juni 2004 erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis ihre rechtliche Bedeutung verloren habe, weshalb Herr C nicht die vom Gesetz vorgesehene Anforderung zur Befähigung des Geschäftsführers erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Entfall der Bestimmung des Paragraph 379, Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 der Inhaber eines Nachsichtsbescheides gemäß Paragraph 28, Gewerbeordnung (alte Fassung) nicht besser gestellt werden könne, weshalb derartige Bescheide nunmehr nach geltender Rechtslage keine Berücksichtigung mehr finden könnten und die mit Bescheid vom 30. Juni 2004 erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis ihre rechtliche Bedeutung verloren habe, weshalb Herr C nicht die vom Gesetz vorgesehene Anforderung zur Befähigung des Geschäftsführers erfülle.
Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2010, GZ. G259/07.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Bestellung von Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der A GmbH genehmigt werde. Zur Begründung wurde nach Sachverhaltsdarstellung und Ausführung über die Zulässigkeit der Beschwerde darauf verwiesen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010 zur Zahl G259/07 nur die zukünftige Regelung betreffen könne, da die Aberkennung einer nachweislich erbrachten tatsächlichen Befähigung (langjährige zuverlässige gesetzeskonforme Unternehmerausübung) eine Entrechtung und Entziehung der Erwerbsfreiheit bedeuten würde. Die Voraussetzungen des § 5 Güterbeförderungsgesetz würden durch die langjährige, befugte Unternehmertätigkeit erfüllt und nachgewiesen. Wenn zukünftig die Eignung durch einen Befähigungsnachweis (Prüfung) nachzuweisen sei, könne dies nicht Geltung für eine vorhandene Eignung haben.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Bestellung von Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der A GmbH genehmigt werde. Zur Begründung wurde nach Sachverhaltsdarstellung und Ausführung über die Zulässigkeit der Beschwerde darauf verwiesen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010 zur Zahl G259/07 nur die zukünftige Regelung betreffen könne, da die Aberkennung einer nachweislich erbrachten tatsächlichen Befähigung (langjährige zuverlässige gesetzeskonforme Unternehmerausübung) eine Entrechtung und Entziehung der Erwerbsfreiheit bedeuten würde. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz würden durch die langjährige, befugte Unternehmertätigkeit erfüllt und nachgewiesen. Wenn zukünftig die Eignung durch einen Befähigungsnachweis (Prüfung) nachzuweisen sei, könne dies nicht Geltung für eine vorhandene Eignung haben.
Weiters wurde vorgebracht, dass es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde, wenn bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschafn (§ 12 GewO 1994) die fachliche Eignung des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorhanden wäre, bei einer Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH jedoch nicht. Die Begründung der bescheiderlassenden Behörde, wonach das in der geltenden Rechtsordnung nicht mehr gegebene Rechtsinstitut der Nachsicht von Befähigungsnachweis keine Berücksichtigung finden könne, wenn schon die Anwendung der Bestimmungen über die individuelle Befähigung durch die abschließende Regelung des zu erbringenden Befähigungsnachweises in § 5 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, könne nur für zukünftige „Befähigungsnachsichtsanträge“ zutreffen, da andernfalls eine Entrechtung und Eignungsaberkennung gesetzlich erfolgen würde.Weiters wurde vorgebracht, dass es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde, wenn bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschafn (Paragraph 12, GewO 1994) die fachliche Eignung des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorhanden wäre, bei einer Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH jedoch nicht. Die Begründung der bescheiderlassenden Behörde, wonach das in der geltenden Rechtsordnung nicht mehr gegebene Rechtsinstitut der Nachsicht von Befähigungsnachweis keine Berücksichtigung finden könne, wenn schon die Anwendung der Bestimmungen über die individuelle Befähigung durch die abschließende Regelung des zu erbringenden Befähigungsnachweises in Paragraph 5, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, könne nur für zukünftige „Befähigungsnachsichtsanträge“ zutreffen, da andernfalls eine Entrechtung und Eignungsaberkennung gesetzlich erfolgen würde.
Mit Beschluss des Landesgerichts Niederösterreich vom 9. November 2017, LVwG-AV-375/001-2015, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde dahingehend Folge, dass der Antrag auf Genehmigung der Bestellung des C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zurückgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021, ***, wurde das als Beschluss bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. November 2017 betreffend Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde der GA GmbH eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-375-2015, sowie durch Verlesung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 zur Zl. ***, weiters der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA Zahl *** betreffend das gegenständliche Gewerbe sowie zur GISA Zahl *** betreffend die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 ausgenommen Lebens- und Genussmittel“ und durch Einvernahme von Herrn C. Außerdem wurde eine Strafregisterauskunft betreffend C, geb. ***, eingeholt, welche ergeben hat, dass gegen ihn keine Verurteilung aufscheint.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-375-2015, sowie durch Verlesung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 zur Zl. ***, weiters der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA Zahl *** betreffend das gegenständliche Gewerbe sowie zur GISA Zahl *** betreffend die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 ausgenommen Lebens- und Genussmittel“ und durch Einvernahme von Herrn C. Außerdem wurde eine Strafregisterauskunft betreffend C, geb. ***, eingeholt, welche ergeben hat, dass gegen ihn keine Verurteilung aufscheint.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auszugehen:
Die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die E KG, verfügte seit 28. Dezember 1995 über eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr. Herr C war seit Unternehmensgründung als Komplementär unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG und seit 8. April 1995 selbständig vertretungsbefugt.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin übt im Standort ***, *** das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit zwölf Kraftfahrzeugen aus.
Herrn C wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. Juni 2004, ***, die Nachricht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 in der damals geltenden Fassung erteilt.Herrn C wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. Juni 2004, ***, die Nachricht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 in der damals geltenden Fassung erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 3. August 2004, ***, wurde der E KG mit Sitz in *** die Bestellung des Herrn C, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in ***, ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit zwölf Kraftfahrzeugen im Standort ***, *** genehmigt.
Herr C übte die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin bis zum 24.9.2015 aus. Derzeit ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der nunmehrigen Beschwerdeführerin.
Herr C hat seinen Wohnsitz in Österreich, er gehört dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person an, hat seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nachweislich zugestimmt, es wurde ihm selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vor.Herr C hat seinen Wohnsitz in Österreich, er gehört dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person an, hat seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer nachweislich zugestimmt, es wurde ihm selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen und insoweit unstrittigen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, weiters wurde Einsicht genommen in das Firmenbuch betreffend die C GmbH zur Firmenbuchnummern *** und in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** betreffend das gegenständliche Gewerbe sowie in die Strafregisterauskunft betreffend C.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
Art. 3 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers lautet:
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat
verfügen;
b) zuverlässig sein;
c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“
Art. 21 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2001 lautet:Artikel 21, der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2001, lautet:
Bescheinigung der fachlichen Eignung
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird. (1) Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang römisch drei entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wird.
(2) Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang III wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die nur für innerstaatliche Beförderungen gültig sind, die gesamte Prüfung oder eine Teilprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ablegen.(2) Eine vor dem 4. Dezember 2011 zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigung wird einer Bescheinigung gleichgestellt, die dem in Anhang römisch drei wiedergegebenen Muster entspricht, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die nur für innerstaatliche Beförderungen gültig sind, die gesamte Prüfung oder eine Teilprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ablegen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lauten:
§ 1:Paragraph eins :
…
§ 5:Paragraph 5 :
…
…
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
§ 9:Paragraph 9 :
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
…
§ 16:Paragraph 16 :
…
§ 17:Paragraph 17 :
§ 18:Paragraph 18 :
…
§ 19:Paragraph 19 :
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 39:Paragraph 39 :
…
§ 95 Abs. 2:Paragraph 95, Absatz 2 :
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 376 Z. 53:Paragraph 376, Ziffer 53 :
53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19,
§ 28 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung bis zur Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002, lautete auszugsweise:Paragraph 28, Gewerbeordnung 1994 in der Fassung bis zur Gewerberechtsnovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, lautete auszugsweise:
(1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 4,
oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom oder Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen und
a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
…
Die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die E KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Herr C als Komplementär seit Unternehmensgründung war, war Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr. Nach der Übernahme des Vermögens der E KG gemäß § 142 UGB durch die nunmehrige Beschwerdeführerin im Firmenbuch mit 24.9.2014 langte die diesbezügliche Anzeige bei der Behörde am 2. Oktober 2014 ein. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der Bestellung von Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe angesucht.Die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die E KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Herr C als Komplementär seit Unternehmensgründung war, war Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr. Nach der Übernahme des Vermögens der E KG gemäß Paragraph 142, UGB durch die nunmehrige Beschwerdeführerin im Firmenbuch mit 24.9.2014 langte die diesbezügliche Anzeige bei der Behörde am 2. Oktober 2014 ein. Gleichzeitig wurde um Genehmigung der Bestellung von Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe angesucht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021, ***, wurde festgehalten, dass durch die Umgründung im Sinne des § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 zwar die Gewerbeberechtigung auf die GmbH übergegangen ist, aber wegen der Beendigung der Organfunktion des Komplementärs eine Neubestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der GmbH als Rechtsnachfolgerin binnen Frist erforderlich geworden ist. Im Zuge dieser Neubestellung waren auch die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (vgl. § 5 Güterbeförderungsgesetz) nachzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht ist somit im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob C die nach § 5 Güterbeförderungsgesetz geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfüllt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021, ***, wurde festgehalten, dass durch die Umgründung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 zwar die Gewerbeberechtigung auf die GmbH übergegangen ist, aber wegen der Beendigung der Organfunktion des Komplementärs eine Neubestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der GmbH als Rechtsnachfolgerin binnen Frist erforderlich geworden ist. Im Zuge dieser Neubestellung waren auch die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vergleiche Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz) nachzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht ist somit im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob C die nach Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz geforderten Voraussetzungen für die Genehmigung seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfüllt.
Dazu wurde festgestellt, dass Herrn C mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. Juni 2004 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) erteilt worden ist. Gegenständlich ist somit strittig, ob dieser Nachsichtsbescheid ein ausreichender Nachweis für die fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist, wonach die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, nachgewiesen wird.Dazu wurde festgestellt, dass Herrn C mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. Juni 2004 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) erteilt worden ist. Gegenständlich ist somit strittig, ob dieser Nachsichtsbescheid ein ausreichender Nachweis für die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist, wonach die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) durch eine Bescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, nachgewiesen wird.
§ 1 Abs. 5 GütbefG bestimmt die Anwendbarkeit der GewO 1994 für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit nicht besondere Bestimmungen im GütbefG getroffen werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 GewO 1994 – insbesondere die Genehmigungspflicht einer Geschäftsführerbestellung – anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG bestimmt die Anwendbarkeit der GewO 1994 für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, soweit nicht besondere Bestimmungen im GütbefG getroffen werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 – insbesondere die Genehmigungspflicht einer Geschäftsführerbestellung – anzuwenden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) bestellt haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1994) bestellt haben.
Nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (Z. 1) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (Z. 2).Nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (Ziffer eins,) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (Ziffer 2,).
§ 5 Abs. 4 GütbefG sieht vor, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachgewiesen wird und die §§ 18 und 19 GewO 1994 (betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis) nicht anzuwenden sind.Paragraph 5, Absatz 4, GütbefG sieht vor, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) durch eine Bescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachgewiesen wird und die Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 (betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis) nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 17 GewO 1994 darf eine Person, die etwa bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer die Befähigung nachgewiesen hat, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.Gemäß Paragraph 17, GewO 1994 darf eine Person, die etwa bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer die Befähigung nachgewiesen hat, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
Zu den gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen gehört für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes – wie im vorliegenden Fall des Güterbeförderungsgewerbes (vgl. § 1 Abs. 5 GütbefG) – insbesondere auch der Nachweis der Befähigung (vgl. § 16 Abs. 1 GewO 1994). Zu den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen gehört für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes – wie im vorliegenden Fall des Güterbeförderungsgewerbes vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG) – insbesondere auch der Nachweis der Befähigung vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994).
Für den Nachweis der Befähigung ist in § 5 Abs. 4 GütbefG gegenüber der GewO 1994 im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG durch das Erfordernis einer Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 1071/2009 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission sowie den Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis Besonderes bestimmt. Dies bedeutet etwa, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession nach dem GütbefG die Feststellung der individuellen Befähigung nicht zulässig ist (zur Verfassungskonformität dieser Regelung vgl. VfSlg. 18.488/2008).Für den Nachweis der Befähigung ist in Paragraph 5, Absatz 4, GütbefG gegenüber der GewO 1994 im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG durch das Erfordernis einer Bescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission sowie den Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 betreffend den generellen und individuellen Befähigungsnachweis Besonderes bestimmt. Dies bedeutet etwa, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession nach dem GütbefG die Feststellung der individuellen Befähigung nicht zulässig ist (zur Verfassungskonformität dieser Regelung vergleiche VfSlg. 18.488 aus 2008,).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führt jedoch der in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 1 GewO 1994 – im Sinne des § 1 Abs. 5 GütbefG – Besonderes bestimmt bzw. einen Ausschluss der Anwendung auch dieser Bestimmung angeordnet hätte. Dies ergibt sich schon aufgrund des klaren, ausschließlich auf die §§ 18 und 19 GewO 1994 Bezug nehmenden Wortlauts der Bestimmung. Zudem spricht die mit § 5 GütbefG vergleichbare, ebenso durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 determinierte, Regelung des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) für diese Auslegung: Ungeachtet dessen, dass § 5 Abs. 5 und 5a GelverkG – entsprechend § 5 Abs. 4 GütbefG – den Ausschluss der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 anordnet, nimmt § 5 Abs. 7 GelverkG ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 GewO Bezug und bestimmt, welche dem GelverkG unterliegenden Gewerbe als „gleiche Gewerbe“ im Sinne des § 17 Abs. 1 GelverkG anzusehen sind. Auch daraus ergibt sich, dass die in § 5 Abs. 4 GütbefG getroffene Anordnung des Ausschlusses der Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 nicht umfassend auch auf § 17 GewO 1994 bezogen sein kann, sondern – mangels anderer Anordnung – § 17 Abs. 1 GewO 1994 gemäß § 1 Abs. 5 GütbefG auch im Güterbeförderungsrecht zu beachten ist. Dies führt dazu, dass zwar seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 23/2006 die (erstmalige) Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 im Güterbeförderungsrecht etwa im Rahmen eines Konzessionsansuchens nicht mehr zulässig ist, nicht aber zum Ausschluss der Anwendung des Regelungsregimes des § 17 Abs. 1 GewO betreffend einen schon in der Vergangenheit erbrachten Befähigungsnachweis. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist – auch im Hinblick auf die im GütbefG vorgesehenen Übergangsbestimmungen (vgl. § 26 GütbefG) – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit erlangte Befähigungsnachweise im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 im Verkehrsgewerberecht hätte ausschließen wollen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führt jedoch der in Paragraph 5, Absatz 4, GütbefG getroffene Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 nicht dazu, dass der Gesetzgeber auch gegenüber der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 – im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG – Besonderes bestimmt bzw. einen Ausschluss der Anwendung auch dieser Bestimmung angeordnet hätte. Dies ergibt sich schon aufgrund des klaren, ausschließlich auf die Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 Bezug nehmenden Wortlauts der Bestimmung. Zudem spricht die mit Paragraph 5, GütbefG vergleichbare, ebenso durch die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, determinierte, Regelung des Paragraph 5, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) für diese Auslegung: Ungeachtet dessen, dass Paragraph 5, Absatz 5 und 5 a GelverkG – entsprechend Paragraph 5, Absatz 4, GütbefG – den Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 anordnet, nimmt Paragraph 5, Absatz 7, GelverkG ausdrücklich auf Paragraph 17, Absatz eins, GewO Bezug und bestimmt, welche dem GelverkG unterliegenden Gewerbe als „gleiche Gewerbe“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GelverkG anzusehen sind. Auch daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 5, Absatz 4, GütbefG getroffene Anordnung des Ausschlusses der Anwendung der Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 nicht umfassend auch auf Paragraph 17, GewO 1994 bezogen sein kann, sondern – mangels anderer Anordnung – Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 gemäß Paragraph eins, Absatz 5, GütbefG auch im Güterbeförderungsrecht zu beachten ist. Dies führt dazu, dass zwar seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, die (erstmalige) Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 im Güterbeförderungsrecht etwa im Rahmen eines Konzessionsansuchens nicht mehr zulässig ist, nicht aber zum Ausschluss der Anwendung des Regelungsregimes des Paragraph 17, Absatz eins, GewO betreffend einen schon in der Vergangenheit erbrachten Befähigungsnachweis. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist – auch im Hinblick auf die im GütbefG vorgesehenen Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 26, GütbefG) – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit erlangte Befähigungsnachweise im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 im Verkehrsgewerberecht hätte ausschließen wollen.
Dem steht auch die für das Güterbeförderungsgewerbe unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht entgegen, weil eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung gleichgestellt wird (vgl. Art. 21 leg.cit.).Dem steht auch die für das Güterbeförderungsgewerbe unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht entgegen, weil eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung gleichgestellt wird vergleiche Artikel 21, leg.cit.).
Im vorliegenden Fall hat Herr C die Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 2004 im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 nachgewiesen:Im vorliegenden Fall hat Herr C die Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 2004 im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 nachgewiesen:
§ 17 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass die Befähigung etwa anlässlich der Bestellung zum Geschäftsführer nachgewiesen war. Ein solcher Nachweis kann im Regelungssystem der GewO 1994 sowohl durch einen generellen Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 als auch durch die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 erbracht werden.Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 setzt voraus, dass die Befähigung etwa anlässlich der Bestellung zum Geschäftsführer nachgewiesen war. Ein solcher Nachweis kann im Regelungssystem der GewO 1994 sowohl durch einen generellen Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, GewO 1994 als auch durch die Feststellung der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 erbracht werden.
Gemäß § 376 Z. 53 GewO 1994 gilt ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Die Herrn C erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gilt daher als Feststellung dieser individuellen Befähigung.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 53, GewO 1994 gilt ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19, Die Herrn C erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gilt daher als Feststellung dieser individuellen Befähigung.
Wenn nun aber ein solcher Nachsichtsbescheid als Feststellungsbescheid gemäß § 19 GewO 1994 gilt, ist die in § 17 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Begünstigung auch für eine erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 aF anzuwenden (so auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 17 Rz. 4 [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Dass anderes im Regelungssystem des Güterbeförderungsrechts gelten würde, trifft – wie oben dargelegt – nicht zu.Wenn nun aber ein solcher Nachsichtsbescheid als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19, GewO 1994 gilt, ist die in Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Begünstigung auch für eine erteilte Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GewO 1994 aF anzuwenden (so auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 17, Rz. 4 [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Dass anderes im Regelungssystem des Güterbeförderungsrechts gelten würde, trifft – wie oben dargelegt – nicht zu.
Da es sich bei dem im Nachsichtsbescheid bezeichneten Gewerbe und der verfahrensgegenständlichen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 12 Fahrzeugen, um das „gleiche Gewerbe“ im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 handelt (vgl. hierzu § 26 Abs. 3 GütbefG), erbringt Herr C den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis.Da es sich bei dem im Nachsichtsbescheid bezeichneten Gewerbe und der verfahrensgegenständlichen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 12 Fahrzeugen, um das „gleiche Gewerbe“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 handelt vergleiche hierzu Paragraph 26, Absatz 3, GütbefG), erbringt Herr C den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis.
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen erfüllt Herr C, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist, auch die übrigen – neben der fachlichen Eignung – vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 39 GewO 1994, weshalb dessen Bestellung gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 zu genehmigen ist.Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen erfüllt Herr C, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist, auch die übrigen – neben der fachlichen Eignung – vorgesehenen Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, GewO 1994, weshalb dessen Bestellung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 zu genehmigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Zwar liegt zur Rechtsfrage der Nachsicht vom Befähigungsnachweis als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne des § 5 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz bei Umgründung einer Personengesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH keine höchstgerichtliche Judikatur vor, jedoch entfaltet die Rechtsfrage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. zB VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064).Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Zwar liegt zur Rechtsfrage der Nachsicht vom Befähigungsnachweis als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz bei Umgründung einer Personengesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH keine höchstgerichtliche Judikatur vor, jedoch entfaltet die Rechtsfrage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche zB VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Geschäftsführerbestellung; Genehmigung; Umgründung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.375.004.2015Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022