RS Lvwg 2022/4/5 LVwG-AV-148/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Anmerkung

VwGH 02.04.2024, Ra 2022/04/0058-7, Einstellung

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 360, Absatz eins, GewO ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Verfahrensanordnung; Betriebsschließung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.148.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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