Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2022Norm
GewO 1994 §360Anmerkung
VwGH 02.04.2024, Ra 2022/04/0058-7, EinstellungRechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 360, Absatz eins, GewO ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Verfahrensanordnung; Betriebsschließung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.148.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024