Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.04.2022Norm
GewO 1994 §360Anmerkung
VwGH 02.04.2024, Ra 2022/04/0058-7, EinstellungRechtssatz
In der Verfahrensanordnung gem § 360 Abs 1 GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).In der Verfahrensanordnung gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche VwGH 96/04/0062).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Verfahrensanordnung; Betriebsschließung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.148.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024