RS Lvwg 2022/4/5 LVwG-AV-148/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Anmerkung

VwGH 02.04.2024, Ra 2022/04/0058-7, Einstellung

Rechtssatz

In der Verfahrensanordnung gem § 360 Abs 1 GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH 96/04/0062).In der Verfahrensanordnung gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Betroffene innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche VwGH 96/04/0062).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Verfahrensanordnung; Betriebsschließung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.148.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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