Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AZG §28Rechtssatz
Das vorausschauende Einplanen von möglichen verkehrsbedingten Wartezeiten, aber auch die Berücksichtigung und das Einplanen ent- bzw beladungsbedingter Wartezeiten gehören zu einer umfassenden Vorbereitung einer Transportfahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr und stellt auch die Berücksichtigung dieser Umstände einen wesentlichen Bestandteil einer gezielten betriebsinternen Planung und damit eine der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dar.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem; digitales Kontrollgerät;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2450.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022