Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AZG §28Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der in Art 4 lit j der Verordnung (EG) Nr 561/2006 geregelten Bestimmung, dass Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit ist, die insbesondere durch Kontrollgeräte im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird und die dementsprechende Spezifikation für Fahrtenschreiber bis 30. September 2011 vorsah, dass eine Kalenderminute als Lenkzeit zählt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken ausgeführt wurde, ist es nicht maßgeblich, dass Lenkzeitüberschreitungen allenfalls nur durch kurze Lenkvorgänge (zB Lenktätigkeiten von – aufgezeichnet – einer Minute etwa bei Umparkvorgängen) zu Stande gekommen sind und die „tatsächliche“ tägliche Lenkzeit geringer ist.Vor dem Hintergrund der in Artikel 4, Litera j, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, geregelten Bestimmung, dass Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit ist, die insbesondere durch Kontrollgeräte im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird und die dementsprechende Spezifikation für Fahrtenschreiber bis 30. September 2011 vorsah, dass eine Kalenderminute als Lenkzeit zählt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken ausgeführt wurde, ist es nicht maßgeblich, dass Lenkzeitüberschreitungen allenfalls nur durch kurze Lenkvorgänge (zB Lenktätigkeiten von – aufgezeichnet – einer Minute etwa bei Umparkvorgängen) zu Stande gekommen sind und die „tatsächliche“ tägliche Lenkzeit geringer ist.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem; digitales Kontrollgerät;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2450.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022