Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AZG §28Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06. September 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.650,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.650,00 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 06. September 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über sie die folgende Verwaltungsstrafe – unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens – verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Kontrollzeitpunkt: 08.11.2018
Kontrollort: Gemeinde- und Freilandgebiet C, Landesstraße ***,
StrKm ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeuge: *** Lastkraftwagen
*** Anhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragte betreffend der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes der D GesmbH mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeberin des Arbeitnehmers E ist, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem Kennzeichen ***, mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkten, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich Beauftragte betreffend der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes der D GesmbH mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeberin des Arbeitnehmers E ist, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** und den Anhänger mit dem Kennzeichen ***, mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkten, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: ,
Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da festgestellt wurde, dass dieser die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert hat. Der Fahrer hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:
Sie haben die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten kann, da festgestellt wurde, dass dieser die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert hat. Der Fahrer hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten: ,
17.10.2018 von 05:00:00 bis 17.10.2018 um 18:36:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10
Stunden 30 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 30 Minuten.
Stunden 30 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 30 Minuten. ,
24.10.2018 von 05:08:00 bis 24.10.2018 um 19:14:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 23 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 23 Minuten.
24.10.2018 von 05:08:00 bis 24.10.2018 um 19:14:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 23 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 23 Minuten. ,
25.10.2018 von 05:07:00 bis 25.10.2018 um 19:10:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 12 Minuten.
25.10.2018 von 05:07:00 bis 25.10.2018 um 19:10:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 12 Minuten. ,
07.11.2018 von 05:03:00 bis 07.11.2018 um 18:28:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 07 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 07 Minuten.
07.11.2018 von 05:03:00 bis 07.11.2018 um 18:28:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 07 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 01 Stunden und 07 Minuten. ,
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. jeweils einen schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. jeweils einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, § 28 Abs. 5 Z.1 iVm Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Arbeitszeitgesetz (AZG)
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018 Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 3.600,00 336 Stunden § 28 Abs. 6 Z.2 AZG € 3.600,00 336 Stunden Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG
BGBl. Nr. 461/1969 Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 53/2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Ver-Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ver-
waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro € 360,00
Gesamtbetrag: € 3.960,00“
1.2. Begründend ist ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. Mai 2019, Zl. ***, „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des § 5a Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 […] § 9 VStG verdrängt“ habe, ausgesetzt worden sei. Zu dieser Vorfrage sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, erkannt worden, dass hinsichtlich Übertretungen betreffend die Verordnung (EG) 561/2006 bzw. die Verordnung (EU) 165/2014 gemäß § 28 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen sei. Zudem sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2021, Ro 2020/11/0016, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. des gemäß § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten bei Übertretungen nach § 28 AZG bestätigt worden.1.2. Begründend ist ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. Mai 2019, Zl. ***, „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des Paragraph 5 a, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, […] Paragraph 9, VStG verdrängt“ habe, ausgesetzt worden sei. Zu dieser Vorfrage sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, erkannt worden, dass hinsichtlich Übertretungen betreffend die Verordnung (EG) 561 aus 2006, bzw. die Verordnung (EU) 165 aus 2014, gemäß Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen sei. Zudem sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2021, Ro 2020/11/0016, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. des gemäß Paragraph 9, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten bei Übertretungen nach Paragraph 28, AZG bestätigt worden.
Zudem ist ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Maßnahmen keinesfalls den Anforderungen an ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würden. Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren und anzuweisen, sich strikt an die geltenden Bestimmungen zu halten, reiche zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems jedenfalls nicht aus. Auch wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass allenfalls ein eigenmächtiges Fehlverhalten des Fahrers vorgelegen sei, so befreie dies die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, da im Rahmen eines Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen sei.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist ausgeführt, dass mildernd keine Umstände, erschwerend 55 einschlägige Vormerkungen gemäß § 28 AZG zu werten gewesen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei eine offenbar beharrlich negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten oder zumindest eine geradezu gewohnheitsmäßige Hinwegsetzung über die Vorschriften erkennbar, weshalb die Verhängung höherer Strafen erforderlich sei. Schon bei 20 einschlägigen Vormerkungen könne die Verhängung der Höchststrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sein. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sowie den von der Behörde mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin geschätzten finanziellen Verhältnisse – monatlich zu Verfügung stehender Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro – sei die verhängte Geldstrafe als angemessen anzusehen.Hinsichtlich der Strafbemessung ist ausgeführt, dass mildernd keine Umstände, erschwerend 55 einschlägige Vormerkungen gemäß Paragraph 28, AZG zu werten gewesen seien. Bei der Beschwerdeführerin sei eine offenbar beharrlich negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten oder zumindest eine geradezu gewohnheitsmäßige Hinwegsetzung über die Vorschriften erkennbar, weshalb die Verhängung höherer Strafen erforderlich sei. Schon bei 20 einschlägigen Vormerkungen könne die Verhängung der Höchststrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sein. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sowie den von der Behörde mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin geschätzten finanziellen Verhältnisse – monatlich zu Verfügung stehender Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro – sei die verhängte Geldstrafe als angemessen anzusehen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte mit 11. Jänner 2019 widerrufen worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als verantwortliche Beauftragte über ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrer verfügt. Die Fahrer seien in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten geschult worden, die Fahrtaufzeichnungen bzw. Tachoscheiben seien von der Beschwerdeführerin bzw. den von ihr eingesetzten und kontrollierten Disponenten gesammelt und kontrolliert worden; auch seien die Fahrer angewiesen worden, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und Lenkzeitüberschreitungen hintanzuhalten. Zudem seien Fahrer bei festgestellten Fehlverhalten zunächst verwarnt, der Fehler besprochen und Fahrer erneut schriftlich informiert worden. Bei mehreren Übertretungen sei der Fahrer erneut eindringlich verwarnt worden, und darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einem neuerlichen Verstoß mit der Beendigung des Dienstverhältnisses reagiert werden müsse; ultima ratio sei die Auflösung des Dienstverhältnisses gewesen. Auch würden die Fahrer in regelmäßigen Abständen Weisungen insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des AZG erhalten, deren Einhaltung von der Beschwerdeführerin bzw. durch die von ihr eingesetzten und kontrollierten Disponenten überwacht worden sei. Das Kontrollsystem sei effektiv gewesen, um Übertretungen grundsätzlich hintanzuhalten. Zudem würden teilweise unvorhersehbare Ereignisse oder die Verkehrsbildung selbst (Staubildung, entladungsbedingte Wartezeiten) die Konsumation von Lenkpausen verhindern.
Im Weiteren wird auf die Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften – Transporte im Nahverkehr hingewiesen, in denen es heißt, dass Fahrer, die während der Fahrt häufig Stopps einlegen müssen, mit dem Problem konfrontiert seien, dass bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes längere Lenkzeiten erfasst würden als bei einem analogen Kontrollgerät, da digitale Kontrollgeräte genauere Aufzeichnungen liefern würden. Bei Überprüfung der von einem digitalen Kontrollgerät aufgezeichneten Daten solle daher eine Toleranz von bis zu 15 Minuten für den Zeitraum von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit gelten. Im Hinblick darauf müsse im vorliegenden Fall die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen.
Auch ergebe sich aus Art .12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, dass von Lenk- und Ruhezeiten, wenn dies notwendig sei, abgewichen werden dürfe. Dass eine solche Situation erst während der Fahrt eintrete, könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.Auch ergebe sich aus Artikel Punkt 12, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, dass von Lenk- und Ruhezeiten, wenn dies notwendig sei, abgewichen werden dürfe. Dass eine solche Situation erst während der Fahrt eintrete, könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.
Aus den Lenkzeitprotokollen ergebe sich, dass die Lenkzeit regelmäßig mit 9 Stunden täglich eingeplant gewesen sei, Staubildungen seien nicht vorhersehbar gewesen und viele Lenkzeiten würden unter 5 Minuten betragen (aufgrund von Umparkvorgängen) und könnten nicht als Lenkzeit im eigentlich Sinn gewertet werden.
Sollte das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt werden, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung oder für eine außerordentliche Strafmilderung vor.
3.1. Das Arbeitsinspektorat *** erstattete mit Schreiben vom 11. November 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerde, welche der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis gebracht wurde.
In der Stellungnahme ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem wirksamen Kontrollsystem im Arbeitnehmerschutz auch die Dokumentation möglicher Verstöße gehöre, die zu entsprechenden Konsequenzen führen. Zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen würden dem Arbeitsinspektorat keinerlei Dokumente vorliegen. Angesichts der zahlreichen Übertretungen und rechtskräftigen Straferkenntnisse in den vergangenen Jahren könne ein wirksames Kontroll- und Maßnahmensystem nicht erkannt werden. Zu den in der Beschwerde angesprochenen Leitlinien zur Interpretation der EU-Verordnung 561/2006 sei auszuführen, dass diese aus dem Jahr 2007 stammen und bezweckt haben, in der Übergangszeit nach Einführung der digitalen Kontrollgeräte Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Auch würden Kontrollgeräte nur die Nettolenkzeit (Fahrzeug in Bewegung) aufzeichnen, weshalb bei häufigem Stehenbleiben und wieder Anfahren weniger Lenkzeit aufgezeichnet werde als tatsächlich angefallen seien. Vor diesem Hintergrund würden Tageslenkzeiten von mehr als 9 Stunden vom Arbeitsinspektorat zweifelsfrei als (zweimal wöchentlich zulässige) Inanspruchnahme einer erweiterten Tageslenkzeit (10 Stunden) eingeordnet werden. Die Häufigkeit der Übertretungen und die eklatanten Überschreitungen der zulässigen Tageslenkzeit lassen nicht auf eine sorgfältige Planung schließen. Die Arbeit der Fahrer sei also nicht so organisiert worden, dass die Lenkerbestimmungen eingehalten werden können.In der Stellungnahme ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem wirksamen Kontrollsystem im Arbeitnehmerschutz auch die Dokumentation möglicher Verstöße gehöre, die zu entsprechenden Konsequenzen führen. Zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen würden dem Arbeitsinspektorat keinerlei Dokumente vorliegen. Angesichts der zahlreichen Übertretungen und rechtskräftigen Straferkenntnisse in den vergangenen Jahren könne ein wirksames Kontroll- und Maßnahmensystem nicht erkannt werden. Zu den in der Beschwerde angesprochenen Leitlinien zur Interpretation der EU-Verordnung 561 aus 2006, sei auszuführen, dass diese aus dem Jahr 2007 stammen und bezweckt haben, in der Übergangszeit nach Einführung der digitalen Kontrollgeräte Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Auch würden Kontrollgeräte nur die Nettolenkzeit (Fahrzeug in Bewegung) aufzeichnen, weshalb bei häufigem Stehenbleiben und wieder Anfahren weniger Lenkzeit aufgezeichnet werde als tatsächlich angefallen seien. Vor diesem Hintergrund würden Tageslenkzeiten von mehr als 9 Stunden vom Arbeitsinspektorat zweifelsfrei als (zweimal wöchentlich zulässige) Inanspruchnahme einer erweiterten Tageslenkzeit (10 Stunden) eingeordnet werden. Die Häufigkeit der Übertretungen und die eklatanten Überschreitungen der zulässigen Tageslenkzeit lassen nicht auf eine sorgfältige Planung schließen. Die Arbeit der Fahrer sei also nicht so organisiert worden, dass die Lenkerbestimmungen eingehalten werden können.
3.2. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02. März 2022 ein ergänzendes Vorbringen, das die Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung bzw. den Inhalt des Aussetzungsbescheides der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 betrifft.
Ausgeführt ist, dass zum Zeitpunkt des Aussetzungsbescheides bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die im Spruch formulierte „Vorfrage“, nämlich das (im Aussetzungsbescheid zitierte) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2019, LVwG-S-52/001-2019, vorgelegen habe. Eine Anfechtung des Aussetzungsbescheides sei daher – weil eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage schon vorgelegen sei – obsolet gewesen; es sei der belangten Behörde offen gestanden, das Verfahren fortzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren allenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt worden wäre, würde der Aussetzungsbescheid nicht enthalten. Auch stelle die im Spruch des Aussetzungsbescheides formulierte Frage keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Ausgeführt ist, dass zum Zeitpunkt des Aussetzungsbescheides bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die im Spruch formulierte „Vorfrage“, nämlich das (im Aussetzungsbescheid zitierte) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2019, LVwG-S-52/001-2019, vorgelegen habe. Eine Anfechtung des Aussetzungsbescheides sei daher – weil eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage schon vorgelegen sei – obsolet gewesen; es sei der belangten Behörde offen gestanden, das Verfahren fortzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren allenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt worden wäre, würde der Aussetzungsbescheid nicht enthalten. Auch stelle die im Spruch des Aussetzungsbescheides formulierte Frage keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates *** teilnahmen; die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik F.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde im Hinblick auf einen vorliegenden Pensionsbescheid der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.447,26 Euro verfüge. Zudem wurden von dem im Straferkenntnis bezeichneten Fahrer unterzeichnete Formulare betreffend die Verwendung von Überwachungsgeräten („Formular 2“) und die Verwendung der Daten der GO-Box („Formular 3“), jeweils datiert mit 20. Dezember 2018 und 15. Jänner 2021, sowie unterzeichnete Formulare betreffend die Einschulung in technische Geräte („Formular 6“), die Einschulung in rechtliche Vorschriften, insbesondere Einhaltung von Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen, („Formular 7“) und die Übernahme des Fahrerhandbuches („Formular 8“), jeweils datiert mit 15. Jänner 2021, vorgelegt. Darüber hinaus wurde insbesondere zur angelasteten Verwaltungsübertretung betreffend den 07. November 2018 vorgebracht, dass es zur Lenkzeitüberschreitung an diesem Tag nur deshalb gekommen sei, weil für den 05. November 2018 zu Unrecht eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf 10 Stunden angenommen worden sei: Am 05. November 2018 seien mehrfach Lenkzeiten von nur einer Minute verzeichnet worden und könne – insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug jeweils die gesamte Minute gelenkt worden sei.
4.1. Die Beschwerdeführerin war am Kontrolltag (08.11.2018) sowie an den im Straferkenntnis bezeichneten Tagen der angelasteten Lenkzeitüberschreitungen im Oktober und November 2018 zur verantwortlichen Beauftragten „gemäß § 9 Abs. 1 und 4“ des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) der D Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, insbesondere für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestellt (Widerruf der Bestellung am 11.01.2019). In diesem Bereich war die Beschwerdeführerin handlungsbevollmächtigt und eigenverantwortlich. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie mit der Bestellung zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der D Gesesellschaft m.b.H. mit u.a. mit dem Verantwortungsbereich Arbeitszeitgesetz einverstanden gewesen ist. Die Bestellungsurkunde war dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG nachweislich übermittelt worden.4.1. Die Beschwerdeführerin war am Kontrolltag (08.11.2018) sowie an den im Straferkenntnis bezeichneten Tagen der angelasteten Lenkzeitüberschreitungen im Oktober und November 2018 zur verantwortlichen Beauftragten „gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und 4“ des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) der D Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, insbesondere für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestellt (Widerruf der Bestellung am 11.01.2019). In diesem Bereich war die Beschwerdeführerin handlungsbevollmächtigt und eigenverantwortlich. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie mit der Bestellung zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der D Gesesellschaft m.b.H. mit u.a. mit dem Verantwortungsbereich Arbeitszeitgesetz einverstanden gewesen ist. Die Bestellungsurkunde war dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG nachweislich übermittelt worden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltenen Bestellungsdekretes der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten vom 01. Jänner 2018 und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Auch ist die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten für den Bereich des AZG betreffend die im Straferkenntnis bezeichneten Zeitpunkte gerichtsbekannt.
4.2. Am 08. November 2018 fand um 10:15 Uhr im Gemeinde- und Freilandgebiet ***, Landesstraße ***, Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung ***, eine straßenpolizeiliche Kontrolle des vom Arbeitnehmer der D Gesellschaft m.b.H. E gelenkten Lastkraftwagens (***) mit Anhänger (***), einer im innerstaatlichen Straßenverkehr im Rahmen einer Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugkombination mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, statt. Gemäß dem im Lastkraftwagen eingebauten digitalen EG-Kontrollgerät wurden insbesondere folgende Tageslenkzeiten des bezeichneten Fahrers aufgezeichnet:
Dies wurde von der belangten Behörde als Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um 01 Stunde und 30 Minuten gewertet. Am 15.10.2018 (Montag) und 16.10.2018 (Dienstag) wurde die Verlängerung der täglichen Lenkzeit bis 10 Stunden bereits in Anspruch genommen.
Dies wurde von der belangten Behörde als Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um 01 Stunde und 23 Minuten gewertet. Am 22.10.2018 (Montag) und am 23.10.2018 (Dienstag) wurde die Verlängerung der täglichen Lenkzeit bis 10 Stunden bereits in Anspruch genommen.
Dies wurde von der belangten Behörde als Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um 01 Stunde und 12 Minuten gewertet. Am 22.10.2018 (Montag) und am 23.10.2018 (Dienstag) wurde die Verlängerung der täglichen Lenkzeit bis 10 Stunden bereits in Anspruch genommen.
Dies wurde von der belangten Behörde als Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um 01 Stunde und 07 Minuten gewertet. Die Gesamtlenkzeit des Fahrers betrug am 05.11.2018 (Montag) 09 Stunden und 04 Minuten sowie am 06.11.2018 (Dienstag) 09 Stunden und 29 Minuten; insbesondere am 05.11.2018 wurden auch sehr kurze Lenkzeiten – viermal „00:01“ Minute, zweimal „00:02“ Minuten, zweimal „00:03“ Minuten, zweimal „00:04“ Minuten und einmal „00:05 Minuten“ – aufgezeichnet.
Die Erstzulassung des bezeichneten Lastkraftwagens erfolgte am 25. April 2008. Der Lastkraftwagen verfügt zumindest über ein digitales EG Kontrollgerät „der ersten Generation“.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle, die gemäß dem digitalen EG-Kontrollgerät aufgezeichneten Lenkzeiten sowie die jeweils an den (den bezeichneten Tagen vorangegangenen) Montagen und Dienstagen konsumierten zweimaligen Verlängerungen der Tageslenkzeiten auf 10 Stunden ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde, insbesondere den darin enthaltenen „Zeitstrahlen“ (einschließlich Auswertung der „Kontrollgerätekarte“) und daraus resultierenden Verstoßlisten im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, und sind zwischen den Parteien des Verfahrens – was den Umstand der Aufzeichnung dieser Zeiten durch das Kontrollgerät betrifft – nicht strittig. Dem festgestellten Datum der Erstzulassung des Lkw sowie der Verwendung des festgestellten Kontrollgerätes liegen die Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen Verhandlung zugrunde, wonach im Hinblick auf die Erstzulassung des Lkw im Jahr 2008 jedenfalls ein digitales EG-Kontrollgerät „der ersten Generation" eingebaut gewesen ist, sollte dieses nicht durch ein Kontrollgerät einer neueren Generation getauscht worden sein (auf einen solchen Tausch weist die Aktenlage nicht hin und konnte auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben machen).
4.3. Ein digitales „EG-Kontrollgerät der ersten Generation“ zeichnet „Lenkzeit“ automatisch immer dann auf, wenn das Fahrzeug (bis zum erneuten Stillstand) bewegt wird. Wird das Fahrzeug nur kurz bzw. nur für einige Meter bewegt, wird „Lenkzeit“ für zumindest eine Minute erfasst; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nur für einen Teil dieser Minute bewegt wird. EG-Kontrollgeräte der neueren Generation verzeichnen eine Minute nur dann als „Lenkzeit“, wenn ein Fahrzeug den überwiegenden Teil dieser Minute bewegt wird. Betreffend die festgestellten kurzen Lenkzeiten insbesondere am 05. November 2018 (etwa viermal „00:01“ Minute) kann nicht festgestellt, wie groß der Teil der (angefangenen) Minute ist, in dem das Fahrzeug tatsächlich bewegt wurde. Aus technischer Sicht ist es möglich, dass das Fahrzeug beispielsweise nur zehn Sekunden bewegt wurde, Lenkzeit jedoch für eine Minute aufgezeichnet wurde.
Der Lenker eines Fahrzeugs, das mit einem EG-Kontrollgerät der ersten Generation ausgestattet ist, hat jederzeit die Möglichkeit, den aktuellen Stand der bereits konsumierten (Tages-) Lenkzeit abzurufen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den schlüssig dargelegten Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der umfassend die Modalitäten der Aufzeichnung von Lenkzeiten von digitalen EG-Kontrollgeräten der ersten Generation und neueren Generationen erläuterte. Diesen – als schlüssig anzusehenden Ausführungen – sind auch die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie die Vertreterin des Arbeitsinspektorates nicht entgegengetreten.
4.4. Der spruchgegenständliche Lkw-Fahrer ist seit dem Jahr 2015 bei der D Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Lkw-Fahrer werden jedenfalls jährlich insbesondere betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten, Lenkzeiten und Ruhezeiten geschult und wird dies durch die Unterzeichnung eines Formulars durch die Lkw-Fahrer („Formular 7“, siehe schon oben) – wie im vorliegenden Fall durch den spruchgegenständlichen Lkw-Fahrer – dokumentiert.
Im Zeitraum der angelasteten Lenkzeitüberschreitungen war im Unternehmen der D Gesellschaft m.b.H. bei festgestelltem Fehlverhalten eines Fahrers grundsätzlich vorgesehen, dass eine mündliche Verwarnung ausgesprochen wird. Bei mehrfachen Übertretungen oder schwerwiegenden Übertretungen war grundsätzlich vorgesehen, dass der das Fehlverhalten gesetzt habende Fahrer eindringlich verwarnt wurde und war grundsätzlich auch vorgesehen, dass bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen – wie Beendigung des Dienstverhältnisses – reagiert werden kann. Eine Dokumentation einer mündlichen Verwarnung oder anderer gesetzter Maßnahmen erfolgte im Jahr 2018 nicht und liegt demgemäß auch betreffend den spruchgegenständlichen Lenker betreffend die spruchgegenständlichen Lenkzeitüberschreitungen nicht vor. Seit dem Jahr 2018 wurde das innerbetriebliche Kontrollsystem der D Gesellschaft m.b.H. laufend angepasst.
Bereits im Jahr 2018 wurde bei der Einstellung der Lenker im Unternehmen auf eine einschlägige Berufsausbildung geachtet und das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet. Den Fahrern wurden in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des AZG erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihrer Tätigkeit im Unternehmen bemüht, die Fahrer verständlich und nachvollziehbar über die einzelnen Vorschriften zu informieren und jeden ihr bekannten Verstoß zu verfolgen sowie den betroffenen Fahrer auf den Verstoß aufmerksam zu machen.
Eine Dokumentation von Verstößen oder eine Dokumentation der Maßnahmen, die infolge der dokumentierten Verstößen gesetzt wurden, um die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften insbesondere nach dem AZG zu gewährleisten, erfolgte im Jahr 2018 nicht; insbesondere wurden auch mündliche Verwarnungen nicht dokumentiert. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie die Beachtung der den Fahrern erteilten Weisungen (insbesondere betreffend das AZG) „durch die Beschwerdeführerin bzw. durch die von ihr eingesetzten und durch sie kontrollierten Disponenten“ erfolgt ist, und wie die Verantwortlichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und nach dem Beschwerdevorbringen zumindest auch für die Kontrolle der Einhaltung der erteilten Weisungen zuständigen Disponenten verteilt waren.
Beweiswürdigung:
Den Feststellungen betreffend die Beschäftigung des spruchgegenständlichen Lkw-Fahrers ab dem Jahr 2015 sowie das im Jahr 2018 bei der D Gesellschaft m.b.H. eingerichtete Kontrollsystem liegen das Beschwerdevorbringen sowie die Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
Die Feststellung, dass eine Dokumentation von Verstößen oder eine Dokumentation von Maßnahmen infolge der dokumentierten Verstößen nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Aktenlage im Einklang mit den Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach das Kontrollsystem der Gesellschaft seit dem Jahr 2018 laufend angepasst worden sei, im Jahr 2018 eine schriftliche Dokumentation jedoch noch nicht erfolgt sei. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, einschließlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, nicht dargetan, auf welche konkrete Weise die Beachtung der den Fahrern erteilten Weisungen durch sie bzw. durch die „von ihr gesetzten Disponenten“ im Einzelnen – und insbesondere auch betreffend den gegenständlichen Fahrer – erfolgt sein soll.
4.5. Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 07. Mai 2019, ***, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des § 5a Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 d. Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, § 9 VStG verdrängt hat“ aus.4.5. Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 07. Mai 2019, ***, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des Paragraph 5 a, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, d. Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Paragraph 9, VStG verdrängt hat“ aus.
In der Begründung dieses Bescheides ist zunächst ausgeführt, dass mit „Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.03.2019, LVwG-S-52/001-2019, […] in einem ähnlich gelagerten Fall der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin als § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragte betreffend die Einhaltung der Vorschriften des AZG, vom zuständigen Richter Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt“ worden sei. Im Weiteren wird wörtlich die Begründung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wiedergegeben und wird daran anschießen wörtlich Folgendes ausgeführt:In der Begründung dieses Bescheides ist zunächst ausgeführt, dass mit „Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.03.2019, LVwG-S-52/001-2019, […] in einem ähnlich gelagerten Fall der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin als Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich Beauftragte betreffend die Einhaltung der Vorschriften des AZG, vom zuständigen Richter Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt“ worden sei. Im Weiteren wird wörtlich die Begründung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wiedergegeben und wird daran anschießen wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Aufgrund der Rechtsunsicherheit betreffend der zur Verantwortung zu ziehenden Person u.a. in Belangen des Arbeitszeitgesetzes, hat die BH Lilienfeld gegen das oben angeführte Erkenntnis d. NÖ LVwG mit Schreiben vom 02.05.2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Vorfrage ist somit Gegenstand eines anhängigen Verfahrens und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde dieser Aussetzungsbescheid nachweislich am 09. Mai 2019 zugestellt. Der Bescheid enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Der Aussetzungsbescheid blieb von der Beschwerdeführerin (wie auch vom zuständigen Arbeitsinspektorat, an das ebenfalls eine Zustellung dieses Bescheides erfolgte) unbekämpft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073-10, 0074-8, über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2019, LVwG-S-52/001-2019, entschieden (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts). Die Vorlage der außerordentlichen Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte mit Schreiben vom 13. Mai 2019.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den (wörtlichen) Inhalt des Aussetzungsbescheides der belangten Behörde sowie die darauf bezogene Zustellung waren im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des Aussetzungsbescheides, welche dem Wortlaut nach auch nicht unstrittig sind, sowie die Zustellnachweise im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu treffen. Dass gegen diesen Aussetzungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erweist sich zwischen den Parteien des Verfahrens als unstrittig und steht im Einklang mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2020 waren im Hinblick auf deren Inhalt zu treffen. Dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die außerordentliche Revision der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 13. Mai 2019 zur Entscheidung vorgelegt hat, ist im bezughabenden Gerichtsakt dokumentiert.
4.6. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde die folgenden verwaltungsrechtlichen Vormerkungen betreffend die Nichteinhaltung des AZG auf, die bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt rechtskräftig waren und bis dato nicht getilgt sind:
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.447,26 Euro, ist pensioniert und nicht bei der D Gesellschaft m.b.H. tätig. Für die Beschwerdeführerin ist von keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Vormerkungen gemäß dem AZG ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug vom 22. September 2021. Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Angaben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (hinsichtlich des Nettopensionsbezugs der Beschwerdeführerin) und eine Schätzung des erkennenden Gerichts (hinsichtlich der sonstigen Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin mangels weiterer Angaben durch diese) zugrunde.
5.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 53/2018, lautet:5.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, lautet:
§ 28. […]Paragraph 28, […]
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lauten:5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lauten:
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
i) „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
j) „Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:
— vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder — vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge römisch eins und römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder
— von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
k) „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
[…]
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. […]
5.3. Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sah in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung (insbesondere) folgende technische Spezifikationen für Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber vor:5.3. Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sah in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung (insbesondere) folgende technische Spezifikationen für Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber vor:
4. Überwachung der Fahrertätigkeiten
[…]
038 Bei der ersten Tätigkeitsänderung innerhalb von 120 Sekunden nach dem automatischen Wechsel auf ARBEIT wird davon ausgegangen, dass sie bei Stillstand des Fahrzeugs eingetreten ist (so dass möglicherweise der Wechsel auf ARBEIT aufgehoben wird).
039 Die Ausgabe von Tätigkeitsveränderungen an die Aufzeichnungsfunktionen erfolgt auf eine Minute genau.
040 Tritt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer Kalenderminute die Tätigkeit LENKEN auf, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.
041 Tritt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der unmittelbar der Kalenderminute vorausgehenden und nachfolgenden Minute die Tätigkeit LENKEN auf, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.
042 Für eine Kalenderminute, die aufgrund der vorstehenden Anforderungen nicht als LENK-Zeit gilt, wird die Tätigkeit angesetzt, die als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (oder bei gleichlangen Tätigkeiten diejenige, die zuletzt ausgeführt wurde).
043 Diese Funktion dient auch der ständigen Überwachung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Pausenzeit des Fahrers.
5.4. Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wurde (insbesondere) durch die Verordnung 1266/2009 geändert (insbesondere Streichung von Punkt „040“) und sah in der ab dem 01. Oktober 2011 geltenden Fassung (insbesondere) folgende technische Spezifikationen für Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber vor:5.4. Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wurde (insbesondere) durch die Verordnung 1266 aus 2009, geändert (insbesondere Streichung von Punkt „040“) und sah in der ab dem 01. Oktober 2011 geltenden Fassung (insbesondere) folgende technische Spezifikationen für Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber vor:
4. Überwachung der Fahrertätigkeiten
[…]
038 Bei der ersten Tätigkeitsänderung auf RUHE oder BEREITSCHAFT innerhalb von 120 Sekunden nach dem automatischen Wechsel auf ARBEIT infolge des Anhaltens des Fahrzeugs wird davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt des Anhaltens eingetreten ist (so dass möglicherweise der Wechsel auf ARBEIT aufgehoben wird).
039 Die Ausgabe von Tätigkeitsveränderungen an die Aufzeichnungsfunktionen erfolgt auf eine Minute genau.
041 Wird zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der unmittelbar der Kalenderminute vorausgehenden und nachfolgenden Minute die Tätigkeit LENKEN registriert, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.
042 Für eine Kalenderminute, die aufgrund der vorstehenden Randnummer 041 nicht als LENK-Zeit gilt, wird die Tätigkeit angesetzt, die als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (oder bei gleichlangen Tätigkeiten diejenige, die zuletzt ausgeführt wurde).
043 Diese Funktion dient auch der ständigen Überwachung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Pausenzeit des Fahrers.
5.5. Mit der (nunmehr geltenden) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr wurde insbesondere die Verordnung EWG) Nr. 3821/1985 aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht in ihrer nunmehr geltenden Fassung – geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054 – die Einführung eines intelligenten Fahrtenschreibers vor. Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, idF Verordnung 2020/1054, wie folgt:5.5. Mit der (nunmehr geltenden) Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr wurde insbesondere die Verordnung EWG) Nr. 3821 aus 1985, aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sieht in ihrer nunmehr geltenden Fassung – geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054 – die Einführung eines intelligenten Fahrtenschreibers vor. Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, in der Fassung Verordnung 2020/1054, wie folgt:
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder
Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 gilt.(EG) Nr. 561 aus 2006, gilt.
[…]
(4) Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen folgende Kategorien von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung ausgerüstet sein:
a) Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind;
b) Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht;
c) Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den ab dem 1. Oktober 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, und
d) Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind,
der den ab dem 1. Oktober 2012 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht.
6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
Zum Erfüllung des objektiven Tatbestandes:
6.2. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, die Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bestimmt, dass die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf, wobei jedoch die tägliche Lenkzeit höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden darf.6.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, die Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen. Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, bestimmt, dass die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf, wobei jedoch die tägliche Lenkzeit höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden darf.
6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat der spruchgegenständliche Fahrer als Arbeitnehmer der D Gesellschaft m.b.H., deren verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gewesen ist, jeweils am 17. Oktober 2018, 24. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 07. November 2018 – entsprechend den Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes – die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet gewesen ist, im festgestellten Ausmaß (17.10.2018: 01h30min, 24.10.2018: 01h23min, 25.10.2018: 01h12min, 07.11.2018: 01h07min) überschritten; betreffend diese Tage wurde die Begünstigung der zweimaligen Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf 10 Stunden pro Woche (zum Wochenbegriff vgl. Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) – namentlich jeweils an den den bezeichneten Tagen vorangegangenen Montagen und Dienstagen – bereits konsumiert.6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat der spruchgegenständliche Fahrer als Arbeitnehmer der D Gesellschaft m.b.H., deren verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gewesen ist, jeweils am 17. Oktober 2018, 24. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 07. November 2018 – entsprechend den Aufzeichnungen des digitalen Kontrollgerätes – die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet gewesen ist, im festgestellten Ausmaß (17.10.2018: 01h30min, 24.10.2018: 01h23min, 25.10.2018: 01h12min, 07.11.2018: 01h07min) überschritten; betreffend diese Tage wurde die Begünstigung der zweimaligen Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf 10 Stunden pro Woche (zum Wochenbegriff vergleiche Artikel 4, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,) – namentlich jeweils an den den bezeichneten Tagen vorangegangenen Montagen und Dienstagen – bereits konsumiert.
6.4. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach eine Überschreitung der Tageslenkzeiten von 9 Stunden – etwa am 05. November 2018 um nur vier Minuten (wodurch für den zur Last gelegten 07. November 2018 eine zulässige Verlängerung der Lenkzeit auf 10 Stunden nicht mehr in Betracht gekommen ist) – nur deshalb zu Stande gekommen sei, weil (insbesondere am 05.November 2018) mehrere kurze Lenkzeiten (etwa viermal eine Minute), bedingt etwa durch Umparkvorgänge auf Baustellen, verzeichnet worden seien, und es nicht (im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) feststehe, dass das Fahrzeug diese gesamten aufgezeichneten Minuten tatsächlich gelenkt/bewegt worden sei.
Auch wenn – im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – aus der Aufzeichnung von einer Minute Lenkzeit durch ein digitales EG-Kontrollgerät (insbesondere der ersten Generation) nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Fahrzeug tatsächlich die gesamte Minute gelenkt (bewegt) worden ist, steht diese Aufzeichnung durch das EG-Kontrollgerät im Einklang mit der Rechtslage: Gemäß Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist „Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, welche insbesondere vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – bzw. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vgl. Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wonach Verweise auf die Verordnung Nr. 3821/85 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten) – aufgezeichnet wird. Zur Aufzeichnung von Lenkzeiten können folglich Kontrollgeräte eingesetzt werden, die näher bestimmten technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 entsprechen. Diese technischen Spezifikationen wurden (und werden) seitens des Unionsgesetzgebers laufend angepasst, wobei eine Verpflichtung zum Umstieg auf Kontrollgeräte, die den neueren technischen Spezifikationen entsprechen, nicht jedenfalls bzw. erst in Zukunft besteht. Hierzu ist insbesondere auf den (oben zitierten) Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 165/2014, idF der Verordnung 2020/1054, zu verweisen, der zeitliche Vorgaben für die Umrüstung der Fahrzeuge auf einen „intelligenten Fahrtenschreiber“ (derzeit Kontrollgerät der neuesten Generation) trifft und demzufolge derzeit Fahrzeuge m it digitalen Fahrtenschreibern ausgerüstet sein dürfen, die beispielsweise den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den ab dem 01. Oktober 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang I?B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.Auch wenn – im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – aus der Aufzeichnung von einer Minute Lenkzeit durch ein digitales EG-Kontrollgerät (insbesondere der ersten Generation) nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Fahrzeug tatsächlich die gesamte Minute gelenkt (bewegt) worden ist, steht diese Aufzeichnung durch das EG-Kontrollgerät im Einklang mit der Rechtslage: Gemäß Artikel 4, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, ist „Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, welche insbesondere vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge römisch eins und römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – bzw. der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vergleiche Artikel 47, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, wonach Verweise auf die Verordnung Nr. 3821/85 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gelten) – aufgezeichnet wird. Zur Aufzeichnung von Lenkzeiten können folglich Kontrollgeräte eingesetzt werden, die näher bestimmten technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, entsprechen. Diese technischen Spezifikationen wurden (und werden) seitens des Unionsgesetzgebers laufend angepasst, wobei eine Verpflichtung zum Umstieg auf Kontrollgeräte, die den neueren technischen Spezifikationen entsprechen, nicht jedenfalls bzw. erst in Zukunft besteht. Hierzu ist insbesondere auf den (oben zitierten) Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 165 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung 2020/1054, zu verweisen, der zeitliche Vorgaben für die Umrüstung der Fahrzeuge auf einen „intelligenten Fahrtenschreiber“ (derzeit Kontrollgerät der neuesten Generation) trifft und demzufolge derzeit Fahrzeuge m it digitalen Fahrtenschreibern ausgerüstet sein dürfen, die beispielsweise den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den ab dem 01. Oktober 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang I?B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß den oben getroffenen Feststellungen (im Hinblick auf die Erstzulassung des Lkw im Jahr 2008) um ein Fahrzeug ausgestattet jedenfalls mit einem digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation, welcher den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen muss. Anhang I B sieht hierzu unter Punkt „040“ (siehe „4. Überwachung der Fahrertätigkeiten“) vor, dass die gesamte Minute als Lenk-Zeit zu qualifizieren ist, wenn innerhalb einer Kalenderminute zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken auftritt. Davon unterscheidet sich die mit 01. Oktober 2011 in Kraft getretene Spezifikation gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (geändert durch die Verordnung 1266/2009, siehe oben Rechtslage), wonach eine Kalenderminute grundsätzlich erst dann als Lenkzeit erfasst wird, wenn Lenkzeit als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der die Aufzeichnungen von Lenkzeiten gemäß den verschiedenen Generationen der Kontrollgeräte erläuterte).Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß den oben getroffenen Feststellungen (im Hinblick auf die Erstzulassung des Lkw im Jahr 2008) um ein Fahrzeug ausgestattet jedenfalls mit einem digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation, welcher den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen muss. Anhang römisch eins B sieht hierzu unter Punkt „040“ (siehe „4. Überwachung der Fahrertätigkeiten“) vor, dass die gesamte Minute als Lenk-Zeit zu qualifizieren ist, wenn innerhalb einer Kalenderminute zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken auftritt. Davon unterscheidet sich die mit 01. Oktober 2011 in Kraft getretene Spezifikation gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (geändert durch die Verordnung 1266 aus 2009,, siehe oben Rechtslage), wonach eine Kalenderminute grundsätzlich erst dann als Lenkzeit erfasst wird, wenn Lenkzeit als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der die Aufzeichnungen von Lenkzeiten gemäß den verschiedenen Generationen der Kontrollgeräte erläuterte).
Vor dem Hintergrund der in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten Bestimmung, dass Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit ist, die insbesondere durch Kontrollgeräte im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird und die dementsprechende Spezifikation für Fahrtenschreiber bis 30. September 2011 vorsah, dass eine Kalenderminute als Lenkzeit zählt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken ausgeführt wurde, ist es für den in Rede stehenden Sachverhalt nicht maßgeblich, dass Lenkzeitüberschreitungen allenfalls nur durch kurze Lenkvorgänge (zB Lenktätigkeiten von – aufgezeichnet – einer Minute etwa bei Umparkvorgängen) zu Stande gekommen sind und die „tatsächliche“ tägliche Lenkzeit allenfalls unter 9 Stunden betragen hätte.Vor dem Hintergrund der in Artikel 4, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, geregelten Bestimmung, dass Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit ist, die insbesondere durch Kontrollgeräte im Sinne des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird und die dementsprechende Spezifikation für Fahrtenschreiber bis 30. September 2011 vorsah, dass eine Kalenderminute als Lenkzeit zählt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Tätigkeit Lenken ausgeführt wurde, ist es für den in Rede stehenden Sachverhalt nicht maßgeblich, dass Lenkzeitüberschreitungen allenfalls nur durch kurze Lenkvorgänge (zB Lenktätigkeiten von – aufgezeichnet – einer Minute etwa bei Umparkvorgängen) zu Stande gekommen sind und die „tatsächliche“ tägliche Lenkzeit allenfalls unter 9 Stunden betragen hätte.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die „Leitlinie Nr. 4 zur Auslegung der Sozialvorschriften – Transporte im Nahverkehr“ verweist, ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf die Einführung der digitalen Kontrollgeräte (der ersten Generation) – als Neuerung gegenüber den analogen Kontrollgeräten – herausgegeben wurde und keinen verbindlichen unionsrechtlichen Rechtsakt, sondern eine Auslegungshilfe, darstellt. Auch wäre es dem Unternehmen der D Gesellschaft m.b.H. möglich gewesen, das verwendete digitale Kontrollgerät der ersten Generation, welches den technischen Spezifikationen bis 30. September 2011 entspricht, durch ein digitales Kontrollgerät einer neueren Generation, welches Lenkzeit erst dann aufzeichnet, wenn das Fahrzeug den überwiegenden Teil einer Minute bewegt wird, (technische Spezifikation gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ab dem 01. Oktober 2011) zu tauschen.Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die „Leitlinie Nr. 4 zur Auslegung der Sozialvorschriften – Transporte im Nahverkehr“ verweist, ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf die Einführung der digitalen Kontrollgeräte (der ersten Generation) – als Neuerung gegenüber den analogen Kontrollgeräten – herausgegeben wurde und keinen verbindlichen unionsrechtlichen Rechtsakt, sondern eine Auslegungshilfe, darstellt. Auch wäre es dem Unternehmen der D Gesellschaft m.b.H. möglich gewesen, das verwendete digitale Kontrollgerät der ersten Generation, welches den technischen Spezifikationen bis 30. September 2011 entspricht, durch ein digitales Kontrollgerät einer neueren Generation, welches Lenkzeit erst dann aufzeichnet, wenn das Fahrzeug den überwiegenden Teil einer Minute bewegt wird, (technische Spezifikation gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ab dem 01. Oktober 2011) zu tauschen.
Die A Gesellschaft m.b.H. hat sohin als Arbeitgeberin durch die hierzu verantwortliche Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG) den spruchgegenständlichen Fahrer entgegen § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die zulässige Tageslenkzeit hinaus eingesetzt. Diese (von der belangten Behörde – im Hinblick auf den sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang – als fortgesetztes Delikt behandelten) Lenkzeitüberschreitungen sind gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als „schwerwiegende Verstöße“ (Tageslenkzeiten „10 Std. ? …< 11 Std) zu qualifizieren.Die A Gesellschaft m.b.H. hat sohin als Arbeitgeberin durch die hierzu verantwortliche Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG) den spruchgegenständlichen Fahrer entgegen Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die zulässige Tageslenkzeit hinaus eingesetzt. Diese (von der belangten Behörde – im Hinblick auf den sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang – als fortgesetztes Delikt behandelten) Lenkzeitüberschreitungen sind gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als „schwerwiegende Verstöße“ (Tageslenkzeiten „10 Std. ? …< 11 Std) zu qualifizieren.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes – fehlendes Kontrollsystem:
6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verantwortliche nach § 9 VStG hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. etwa VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112).6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden vergleiche etwa VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112).
Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Unternehmen der D Gesellschaft m.b.H. im Jahr 2018 – insbesondere ein solches könnte die Nichterfüllung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – nicht dargetan.
So reichen bloße Anweisungen auf Einhaltung der Vorschriften des AZG (wie insbesondere die vorgelegten, vom Fahrer unterzeichneten Formulare insbesondere betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten, Lenkzeiten und Ruhezeiten) hiezu ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141). So reichen bloße Anweisungen auf Einhaltung der Vorschriften des AZG (wie insbesondere die vorgelegten, vom Fahrer unterzeichneten Formulare insbesondere betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten, Lenkzeiten und Ruhezeiten) hiezu ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen vergleiche VwGH 24.07.2012, 2009/03/0141).
Zum Vorbringen, wonach im Unternehmen bereits im Jahr 2018 danach getrachtet worden sei, Dienstnehmer einzustellen, die über entsprechende Qualifikation und Vorerfahrung verfügen und wonach im Unternehmen die Fahrer auch angewiesen worden seien, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur Schulungen und Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vermögen (vgl. VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240). Zum Vorbringen, wonach im Unternehmen bereits im Jahr 2018 danach getrachtet worden sei, Dienstnehmer einzustellen, die über entsprechende Qualifikation und Vorerfahrung verfügen und wonach im Unternehmen die Fahrer auch angewiesen worden seien, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur Schulungen und Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vermögen vergleiche VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).
Von der Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden, wirksamen Kontrollsystems und davon, dass darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, kann weiters nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer bestehenden Hierarchie der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden. Vorliegend wurde in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht, dass die Einhaltung der den Lenkern erteilten Weisungen durch die Beschwerdeführerin selbst und die Disponenten kontrolliert worden seien; wie oft und in welcher Art und Weise diese Kontrollen stattgefunden haben und wie die Verantwortlichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Disponenten verteilt waren, wurde jedoch – wie festgestellt – in keiner Weise dargetan. Dass seitens der Beschwerdeführerin dargetan worden wäre, wie zu Zeitpunkten der Lenkzeitüberschreitungen durch den Fahrer durch sie als an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem dahingehend gewährleistet worden wäre, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und auch dort tatsächlich befolgt wurden, kann daher vorliegend nicht angenommen werden.
Weiters gehört zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und solche auch zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht wurde, dass im Unternehmen ein solches Sanktionssystem schon im Jahr 2018 bestanden habe, im Rahmen dessen bei Fehlverhalten Verwarnungen ausgesprochen und bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen auch dienstrechtliche Konsequenzen gesetzt worden seien. Dass und welche Sanktion (laut Vorbringen eine mündliche Verwarnung) gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen der in Rede stehenden Verstöße gesetzt wurden, wurde jedoch in keiner Weise dokumentiert. Auch wurde in keiner Weise dargelegt, dass und in welcher Form Verstöße systematisch dokumentiert wurden.Weiters gehört zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und solche auch zu entsprechenden Konsequenzen führen vergleiche zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). Hierzu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht wurde, dass im Unternehmen ein solches Sanktionssystem schon im Jahr 2018 bestanden habe, im Rahmen dessen bei Fehlverhalten Verwarnungen ausgesprochen und bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen auch dienstrechtliche Konsequenzen gesetzt worden seien. Dass und welche Sanktion (laut Vorbringen eine mündliche Verwarnung) gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen der in Rede stehenden Verstöße gesetzt wurden, wurde jedoch in keiner Weise dokumentiert. Auch wurde in keiner Weise dargelegt, dass und in welcher Form Verstöße systematisch dokumentiert wurden.
Zudem sind auch die Verweise der Beschwerdeführerin auf teilweise unvorhergesehene Ereignisse oder den Straßenverkehr (Stichwort: Staubildung, bzw. entladungsbedingte Wartezeiten) sowie der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie die Fahrer auch auf vorrausschauendes Einteilen der Fahrstrecken sowie zur ausreichenden Kommunikation mit den Be- bzw. Entladern hinweise, nicht geeignet, das Vorliegen eines wirksamen und umfassenden Kontrollsystems, dass geeignet gewesen wäre, Verstöße, wie die gegenständlichen, zu vermeiden, dazulegen bzw. glaubhaft zu machen. Gerade das vorrausschauende Einplanen von möglichen verkehrsbedingten Wartezeiten, aber auch die Berücksichtigung und das Einplanen ent- bzw. beladungsbedingter Wartezeiten gehören zu einer umfassenden Vorbereitung einer Transportfahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr und stellt auch die Berücksichtigung dieser Umstände einen wesentlichen Bestandteil einer gezielten betriebsinternen Planung und damit eine der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dar.
Neben dem objektiven ist sohin auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Zum Nichteintritt der Strafbarkeitsverjährung:
6.6. Auch ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten.
6.6.1. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist drei Jahre, wobei in die Verjährungsfrist insbesondere die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet wird.6.6.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist drei Jahre, wobei in die Verjährungsfrist insbesondere die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet wird.
6.6.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen setzte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit (unbekämpft gebliebenen) – rechtskräftigen – Bescheid vom 07. Mai 2019 aus, und zwar „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des § 5a Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 d. Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, § 9 VStG verdrängt hat“.6.6.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen setzte die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit (unbekämpft gebliebenen) – rechtskräftigen – Bescheid vom 07. Mai 2019 aus, und zwar „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob die zur Erlassung des Paragraph 5 a, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) Anlass gebende Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, d. Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, Paragraph 9, VStG verdrängt hat“.
Wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aus dem Spruch eines Aussetzungsbescheides nicht ergibt, auf welches konkrete Verfahren der Aussetzungsbescheid bezogen ist, ist hierzu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung dieses Bescheides heranzuzuziehen (vgl. VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).Wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aus dem Spruch eines Aussetzungsbescheides nicht ergibt, auf welches konkrete Verfahren der Aussetzungsbescheid bezogen ist, ist hierzu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung dieses Bescheides heranzuzuziehen vergleiche VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722).
6.6.3. Aus der Begründung des Aussetzungsbescheides ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – hinreichend klar, dass der Aussetzungsbescheid auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2019, LVwG-S-52/001-2019 – sohin das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2019/11/0073 – bezogen ist.
So ist in den Erwägungen des Aussetzungsbescheides (wie festgestellt) ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen das „oben angeführte“ – zuvor auszugsweise wörtlich wiedergegebene – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zZl. LVwG-S-52/001-2019 „mit Schreiben vom 02.05.2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ erhoben habe und wurde dies mit „der Rechtsunsicherheit betreffend der zur Verantwortung zu ziehenden Person u.a. in Belangen des Arbeitszeitgesetzes“ begründet. Im Weiteren ist ausgeführt, dass die Vorfrage „somit Gegenstand eines anhängigen Verfahrens“ und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Ungeachtet der Frage der Rechtsmäßigkeit dieses in Rechtskraft erwachsenen Aussetzungsbescheides kann der Wortlaut der Begründung, insbesondere wonach die Vorfrage „somit Gegenstand eines anhängigen Verfahrens“ sei, auch Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur so verstanden werden, dass der Aussetzungsbescheid auf das durch die Erhebung der außerordentlichen Revision durch die belangte Behörde eingeleitete Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über diese außerordentliche Revision bezogen ist. Dass im Aussetzungsbescheid keine Zahl zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeführt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Revisionsvorlage an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Erlassung des Aussetzungsbescheides mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Mai 2019 erfolgt ist.
In diesem Sinne kann auch der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung, wonach die Aussetzung bis zur „rechtskräftigen Entscheidung“ über die bezeichnete Vorfrage und damit jedenfalls nur bis zu der im Aussetzungsbescheid zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-52/001-2019, welche eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage darstelle, nicht gefolgt werden: Mit dieser Auslegung würde dem Aussetzungsbescheid, der zeitlich nach dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zZl. LVwG-S-52/001-2019 ergangen ist, eine völlig inhaltsleere Anordnung unterstellt werden, wäre doch das Ende der Aussetzung des Strafverfahrens – durch die bereits vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich – schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides eingetreten. Eine solche letztlich inhaltsleere Anordnung kann dem Aussetzungsbescheid nicht unterstellt werden.
Soweit seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht das im Aussetzungsbescheid angesprochene anhängige Verfahren sein könne, weil der Verwaltungsgerichtshof bloß kassatorisch entscheide, und auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 38 AVG nicht erfüllt gewesen seien (keine „Vorfrage“ iS dieser Bestimmung), ist auszuführen, dass es für vorliegende Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung auf die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbescheides, der – wie dargelegt – in Rechtskraft erwachsen ist, nicht ankommt. Für die Beurteilung der in Rede stehenden Frage kommt es alleine darauf an, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch den (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 07.Mai 2019 – unabhängig davon, ob dieser Bescheid als rechtmäßig zu qualifizieren ist – verfügt wurde.Soweit seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht das im Aussetzungsbescheid angesprochene anhängige Verfahren sein könne, weil der Verwaltungsgerichtshof bloß kassatorisch entscheide, und auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG nicht erfüllt gewesen seien (keine „Vorfrage“ iS dieser Bestimmung), ist auszuführen, dass es für vorliegende Frage des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung auf die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbescheides, der – wie dargelegt – in Rechtskraft erwachsen ist, nicht ankommt. Für die Beurteilung der in Rede stehenden Frage kommt es alleine darauf an, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt eine Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch den (rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 07.Mai 2019 – unabhängig davon, ob dieser Bescheid als rechtmäßig zu qualifizieren ist – verfügt wurde.
Da sohin im Hinblick auf die dargelegten Inhalte des rechtskräftigen Aussetzungsbescheides der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Zeitraum von der Erlassung des Aussetzungsbescheides bis zur Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2020, sohin für einen Zeitraum von ca. elf Monaten, ausgesetzt gewesen ist, ist für vorliegende Sachverhalte – die Lenkzeitüberschreitungen am 17. Oktober 2018, 24. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 07. November 2018 – Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG bis dato nicht eingetreten.Da sohin im Hinblick auf die dargelegten Inhalte des rechtskräftigen Aussetzungsbescheides der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Zeitraum von der Erlassung des Aussetzungsbescheides bis zur Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2020, sohin für einen Zeitraum von ca. elf Monaten, ausgesetzt gewesen ist, ist für vorliegende Sachverhalte – die Lenkzeitüberschreitungen am 17. Oktober 2018, 24. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 07. November 2018 – Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG bis dato nicht eingetreten.
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
7.2. § 28 Abs. 6 Z 2 AZG sieht für Übertretungen gemäß Abs. 5, die nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sind, einen Strafrahmen von 200,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 250,00 Euro bis 3.600,00 Euro vor. Im vorliegenden Fall kommt der für den Wiederholungsfall vorgesehene Strafrahmen zur Anwendung, weil betreffend die Beschwerdeführerin insgesamt 39 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (wobei Vormerkungen konkret die in Rede stehenden Übertretungsnormen betreffen) aufscheinen, die rechtskräftig und bis dato nicht getilgt sind.7.2. Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG sieht für Übertretungen gemäß Absatz 5,, die nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sind, einen Strafrahmen von 200,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 250,00 Euro bis 3.600,00 Euro vor. Im vorliegenden Fall kommt der für den Wiederholungsfall vorgesehene Strafrahmen zur Anwendung, weil betreffend die Beschwerdeführerin insgesamt 39 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (wobei Vormerkungen konkret die in Rede stehenden Übertretungsnormen betreffen) aufscheinen, die rechtskräftig und bis dato nicht getilgt sind.
7.3. Die Bedeutung des durch § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geschützten Rechtsguts ist als sehr hoch anzusehen, weil dadurch die Einhaltung von Lenkzeitvorschriften durch Arbeitnehmer – im Interesse der Sicherheit der Arbeitnehmer und letztlich auch des Straßenverkehrs – gewährleistet werden soll. Dies kommt insbesondere auch durch den in § 28 Abs. 6 Z 2 AZG vorgesehenen Strafrahmen, insbesondere die darin vorgesehene Mindeststrafe, sowie die Qualifikation des gegenständlichen Verstoßes als „schwerwiegend“ gemäß Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin hat dieses Rechtsgut nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und jedenfalls fahrlässig gehandelt.7.3. Die Bedeutung des durch Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, geschützten Rechtsguts ist als sehr hoch anzusehen, weil dadurch die Einhaltung von Lenkzeitvorschriften durch Arbeitnehmer – im Interesse der Sicherheit der Arbeitnehmer und letztlich auch des Straßenverkehrs – gewährleistet werden soll. Dies kommt insbesondere auch durch den in Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG vorgesehenen Strafrahmen, insbesondere die darin vorgesehene Mindeststrafe, sowie die Qualifikation des gegenständlichen Verstoßes als „schwerwiegend“ gemäß Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin hat dieses Rechtsgut nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Mildernd muss vorliegend darauf Bedacht genommen werden, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen der Erlassung der Aufforderung zur Rechtfertigung (Zustellung am 23.01.2019) und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von ca. drei Jahren und drei Monaten gelegen. Der Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens als Milderungsgrund steht auch die (rechtskräftig verfügte) Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (am 21. April 2020) aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb nicht entgegen, weil das angefochtene Straferkenntnis (Zustellung am 29.09.2021) letztlich erst ca. 17 Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, ohne dass es zwischenzeitlich zu weiteren Verfahrensschritten seitens der belangten Behörde gekommen wäre. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde, wie dargelegt, insgesamt 39 einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – jeweils betreffend Übertretungen des § 28 AZG – auf, die bereits zu den bezeichneten Zeitpunkten der Lenkzeitüberschreitungen im Jahr 2018 rechtskräftig waren. Eine dieser Verwaltungsübertretungen erweist sich als strafsatzbestimmend (vgl. § 28 Abs. 6 Z 2 zweiter Strafsatz AZG für den Wiederholungsfall) und darf im Rahmen der Strafbemessung daher nicht als erschwerend gewertet werden; die anderen einschlägigen Übertretungen sind als erschwerend zu berücksichtigen.Mildernd muss vorliegend darauf Bedacht genommen werden, dass das Verfahren – ohne dass dies der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist – von einer langen Verfahrensdauer geprägt ist, ist doch zwischen der Erlassung der Aufforderung zur Rechtfertigung (Zustellung am 23.01.2019) und der Erlassung dieses Erkenntnisses ein Zeitraum von ca. drei Jahren und drei Monaten gelegen. Der Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens als Milderungsgrund steht auch die (rechtskräftig verfügte) Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (am 21. April 2020) aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb nicht entgegen, weil das angefochtene Straferkenntnis (Zustellung am 29.09.2021) letztlich erst ca. 17 Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, ohne dass es zwischenzeitlich zu weiteren Verfahrensschritten seitens der belangten Behörde gekommen wäre. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde, wie dargelegt, insgesamt 39 einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen – jeweils betreffend Übertretungen des Paragraph 28, AZG – auf, die bereits zu den bezeichneten Zeitpunkten der Lenkzeitüberschreitungen im Jahr 2018 rechtskräftig waren. Eine dieser Verwaltungsübertretungen erweist sich als strafsatzbestimmend vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Strafsatz AZG für den Wiederholungsfall) und darf im Rahmen der Strafbemessung daher nicht als erschwerend gewertet werden; die anderen einschlägigen Übertretungen sind als erschwerend zu berücksichtigen.
7.4. Im Hinblick auf den für den Wiederholungsfall vorgesehenen Strafrahmen (250,00 Euro bis 3.600,00 Euro), die dargelegten Strafzumessungskriterien – insbesondere die in Rede stehende Verfahrensdauer, aber auch die erhebliche Anzahl an erschwerend zu wertenden einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (wobei die belangte Behörde noch von 55 nicht getilgten Vormerkungen ausgegangen ist) – und unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Lenkzeitüberschreitung insbesondere am 07. November 2018 im festgestellten Ausmaß (auch) auf die Konsumation der Verlängerung der Tageslenkzeit bereits am 05. November 2018 durch eine bloß vierminütige Lenkzeitüberschreitung (bedingt durch sehr kurze Lenkzeiten von etwa einer Minute) zurückzuführen ist, sowie dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Unternehmen der D Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und pensioniert ist, kann im vorliegenden Einzelfall mit einer herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Es erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro als angemessen, um der (mittlerweile vom Unternehmen ausgeschiedenen) Beschwerdeführerin das Unrecht ihres Verhaltens, vor Augen zu führen und sie zukünftig – auch vor dem Hintergrund, dass in den wiederholten Verstößen der Beschwerdeführerin insbesondere gegen die Bestimmungen des AZG durchaus ein gewohnheitsmäßiges Hinwegsetzen über diese Vorschriften erblickt werden kann – noch als tat-, schuld- und täterangemessen. Die Ersatzfreiheitstrafe ist im Verhältnis herabzusetzen.
7.5. Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt mangels Überwiegens des berücksichtigten Midlerungsgrundes gegenüber den als erschwerend zu berücksichtigenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht in Betracht. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben ist.7.5. Eine außerordentliche Milderung der Strafe vergleiche Paragraph 20, VStG) kommt mangels Überwiegens des berücksichtigten Midlerungsgrundes gegenüber den als erschwerend zu berücksichtigenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht in Betracht. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben ist.
8.1. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
8.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens waren im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG).8.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens waren im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe neu zu bemessen vergleiche Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG).
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Auslegung des Aussetzungsbescheides der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung durch das erkennende Gericht dar. Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025). Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vergleiche zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vergleiche zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Auslegung des Aussetzungsbescheides der belangten Behörde vom 07. Mai 2019 stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung durch das erkennende Gericht dar. Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes vergleiche zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Kontrollsystem; digitales Kontrollgerät;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2450.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022