TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/6 LVwG-M-68/001-2021

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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Entscheidungsdatum

06.04.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in der *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten für die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, betreffend den exzessiven Einsatz von Gewalt gegen den Beschwerdeführer bei seiner Festnahme am 23.10.2021 und der darauf folgenden Anhaltung in der Polizeiinspektion *** und der Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern, zu Recht erkannt.

I.       Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.
Gang des Verfahrens:

Mit Eingabe vom 2.12.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung nach einer Anzeige durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde nach Anordnung der

Staatsanwaltschaft am 23.10.2021 gegen 22 Uhr in der *** in *** festgenommen. Die einschreitenden Beamten seien bei der Festnahme exzessiv gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorgegangen. Es sein in etwa 20 maskierte und bewaffnete Polizisten dort gewesen. Die Beamten hätten bei Betreten des Hauses geschrien: „Auf den Boden! Auf den Boden! Sonst schießen wir!“ Die Beamten hätten auch gedroht, die Bewohner des Hauses zu erschießen, wenn jemand das Haus verlasse. Auf die minderjährigen Kinder sei keine Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei bei dem Zugriff durch die Beamten auf den Boden geworfen, über den Boden geschliffen und am Knie verletzt worden. Er sei mit dem Kopf auf dem Boden gedrückt und von Beamten mit dem Fuß und Knie fixiert worden. Ihm sei der Arm derart verdreht und überstreckt worden, dass er Schmerzen davontrug. Dann sei er hochgezogen und gegen die Wand gedrückt worden. Auf der Revier seien ihm die Handfesseln in der Zelle belassen worden. Ihm sei auch in die Rippen geboxt worden, sodass er Prellungen davontrug. Der Zustand habe sich dann so weit verschlechtert, dass die Rettung gerufen werden musste. Die Sanitäter hätten dem Beschwerdeführer geraten ins Krankenhaus mitzukommen. Die Polizeibeamten hätten dies zum Anlass genommen den Beschwerdeführer mit den Worten „Wenn Sie mit der Rettung gehen, sind Sie ein Arschloch und wir stecken Sie in ein Drecksloch“ bedroht. Als der Beschwerdeführer in die Justizanstalt *** überstellt worden sei, hätte ein Beamte die Türe des Autos so zugeschlagen, dass die Hand des Beschwerdeführers verletzt worden sei, die zu diesem Zeitpunkt noch immer auf dem Rücken gefesselt war. Die Misshandlungen seien auch medizinisch dokumentiert. Es habe keine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bestanden. Der Beschwerdeführer hatte keine Waffe bei sich. Er habe weder die Mitwirkung an der Amtshandlung verweigert noch sich gewehrt oder einen tätlichen Angriff auf einen Beamten unternommen. Eine Gewaltanwendung gegen ihn sei daher nicht notwendig gewesen. Die einschreitenden Beamten hätten ihm auch die Herausgabe der Dienstnummern verweigert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9.2.2022, fortgesetzt am 14.3.2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, N und die Beamten der Polizeieinsatzgruppe Cobra mit den Dienstnummern *** (Einsatzleiter), ***, ***, ***, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9.2.2022, fortgesetzt am 14.3.2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B, C, D, E, F, G, H, römisch eins, J, K, L, N und die Beamten der Polizeieinsatzgruppe Cobra mit den Dienstnummern *** (Einsatzleiter), ***, ***, ***, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

2.       Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer lag am 23.10.2021 ein Haftbefehl wegen fortgesetzter Ausübung von Gewalt gegen seine Ehefrau vor. Den Beamten war auch bekannt, dass laut Aussage der Ehefrau es sich bei dem Beschwerdeführer um eine gewaltbereite Person handle, die stets mit zumindest einem Messer bewaffnet sei. Aus diesem Grund wurde die Polizeieinsatzgruppe Cobra hinzugezogen.

Es erfolgte im Anschluss eine Handypeilung. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Grundstückes *** in *** aufhältig sei. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Liegenschaft mit zwei getrennten Häusern. Es wurden daher beide Häuser gesichert. Dann wurde das erste Haus durch die Beamten der Cobra betreten. In diesem Haus hielt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Nach dem Hinweis des Vaters des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass bereits Bewegungen im zweiten Haus wahrgenommen wurden, wurde der Zugriff für das zweite Haus vorbereitet. Dabei befanden sich zwei Beamte direkt bei der Türe zur Sicherung und ein dritter Beamte öffnete die Türe. Die Beamten gaben sich als Polizei zu erkennen und sahen sie den Beschwerdeführer mit seinem Kind. Daraufhin wurden ihm Kommandos erteilt, wie er sich zu verhalten hat. Konkret wurde er aufgefordert auf die Knie zu gehen und hinauszukrabbeln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verschwand kurz aus dem Sichtfeld der beiden Beamten an der Türe. Dann kam er mit schnellen Schritten auf sie zu. Die Sicherungsbeamten mussten deshalb auch von der Türe zurückweichen. Der Einsatzleiter brachte dann den schnellen Schrittes hinauskommenden Beschwerdeführer mittels eines Armstreckhebels zu Fall. Dabei schlug der Beschwerdeführer mit den Knien auf dem Boden auf. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Hände hinter dem Rücken mit Handfesseln geschlossen. Dann wurde der Beschwerdeführer aufgerichtet und nach Waffen abgetastet. Er hatte keine Waffen dabei. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in die Nierengegend getreten wurde bzw. er Schläge in den Rippenbereich erhalten hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass Beamte ihm mit dem Knie und Fuß fixiert hätten. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Cobraeinsatzgruppe und von Beamten der PI *** zum Polizeikraftfahrzeug gebracht. Dabei gingen zwei Beamten neben dem Beschwerdeführer. Ein weiterer Beamte ging vor dem Beschwerdeführer und einer hinter ihm. Glaubwürdige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wie vorgebracht zum Kraftfahrzeug auf Knien geschliffen worden ist, gab es nicht. Vor dem Kraftfahrzeug erfolgte ein Wechsel der Handschellen. Dies war notwendig, damit die Beamten der Cobraeinsatzgruppe wieder ihre Ausrüstung zurückbekamen, übergaben sie zu diesem Zeitpunkt die Amtshandlung an die Beamten der PI ***. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer beim Einsteigen ins Auto an der Hand verletzt worden ist. Auf der Polizeiinspektion *** wurden dem Beschwerdeführer dann die Handfesseln nach vorne verlegt. Während der Einvernahme waren die Handfesseln noch angelegt. Als der Beschwerdeführer in die Zelle verbracht wurde, wurden die Handfesseln abgelegt. Erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungssanitäter wurden die Handfesseln wieder angelegt. Die Beamten hatten die Rettung gerufen da der Beschwerdeführer über Schmerzen klagte. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten bedroht wurde, um eine Einlieferung in das Krankenhaus zu verhindern. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Dienstnummer der Beamten nicht erhalten habe.

3.       Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Die Aussagen der einschreitenden Beamten der Einsatzgruppe Cobra waren im Wesentlichen – bis auf keine Details – gleichlautend und nachvollziehbar. Die Ausgangslage für die Beamten war, dass sie eine Festaufnahme aufgrund eines Haftbefehles gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung durchführen sollten. Es wurde den Beamten auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer stets mit einem Messer bewaffnet sei. Beim Zugriff selbst gaben alle Beamten der Einsatzgruppe Cobra an, dass der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht befolgte, sondern statt rauszukrabbeln mit schnellen Schritten hinauskam. Die Annahme der Beamten, dass möglicherweise ein Fluchtversuch unternommen werde, ist glaubwürdig. Da zu diesem Zeitpunkt die Beamten auch noch davon ausgehen mussten, dass der Beschwerdeführer bewaffnet und gewaltbereit ist, wurde er mit einem Armstreckhebel zu Boden gebracht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anwendung eines Armstreckhebels den gewaltsamen Fall des Beschwerdeführers verursacht hat und dieser dann auf den Boden aufschlug. Dabei zog er sich Schürfwunden an beiden Knien zu. Das anschließende Anlegen von Handfesseln am Rücken war unstrittig. Ebenso schilderten alle Polizeibeamten in der Folge, dass der Beschwerdeführer gehend zum Kraftfahrzeug gebracht wurde. Ein Schleifen auf den Knien wurde von keinem Beamten wahrgenommen. Ebenso konnte keine Person (außer dem Beschwerdeführer) Tritte in den Nierenbereich, bzw. in die Rippen oder eine Fixierung mittels Knie oder Fuß wahrnehmen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung an der Hand, die beim Hineinsetzen ins Polizeiauto entstanden sein soll, durch das zuschlagen der Türe, obwohl sich die Hand noch dort befand, konnte nicht verifiziert werden. Es wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine Verletzung der Hand schließen lassen würden. Weiter erscheint es dem Gericht nahezu unmöglich, dass eine Person mit Handfesseln am Rücken sich die Hände zwischen einer Autotür und dem Rahmen einzwicken kann. Insgesamt entstand für das Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die schwere seiner Verletzung weit übertrieben darstellte. So gab er in der Verhandlung an, dass seine Füße bei längerem Sitzen verkrampfen würden und er deshalb keiner Arbeit nachgehen könne. Während der Verhandlung (von 9:00 Uhr bis 13:55 Uhr) zeigte sich keine derartigen Folgen. Vielmehr konnte ohne Pause durchverhandelt werden und der Beschwerdeführer konnte ohne Probleme nach der Verhandlung aufstehen.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers weichen aber auch in anderen Punkten erheblich ab von den Angaben der Beamten. So gab der Beschwerdeführer als einziger an, dass er aus dem Haus gekrabbelt sei. Ebenso gab er als Uhrzeit als einziger 23:30 Uhr an. Letztlich schilderte er in der Verhandlung auch, dass sein Sohn mit ihm hinausgekommen sei. Dies widerspricht jedoch der Darstellung der Beamten. In seiner Beschwerde schilderte er noch, dass die Rettung aufgrund der Misshandlungen in der Arrestzelle gerufen werden musste. Diese Angabe änderte er in der Verhandlung derart ab, dass die Tritte in die Nierengegend und die Rippen beim Anlegen der Handfesseln am Rücken erfolgt seien. Auch diese Angaben erscheinen wenig glaubwürdig. Dass Tritte in die Nierengegend und gleichzeitig in die Rippengegend, welche nach Angaben des Beschwerdeführers eine Rippenprellung zur Folge hatten unter gleichzeitiger Fixierung des Kopfes mit einem Knie erfolgten, erscheint in Anbetracht, dass lediglich ein Beamter die Handfesseln anlegte und die restlichen Beamten lediglich sicherten unmöglich. Dass bei der Festnahme noch andere Beamten den Beschwerdeführer angriffen, gab er nicht einmal selbst an. Hingegen gaben alle Sanitäter an, dass der Beschwerdeführer lediglich über Schmerzen beim Knie berichtet habe. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hätte er jedoch zu diesem Zeitpunkt auch schon Schmerzen in der Hand und bei den Rippen haben müssen. Es gaben die Sanitäter auch an, dass die Wunden auf den Knien eher oberflächlich aussahen. Dies passt wiederum nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers und seiner Familie zusammen, die Angaben der Beschwerdeführer sei eine längere Strecke auf Knien geschliffen worden. Darüber hinaus hätte ein Schleifen auf den Knien über eine längere Strecke viel schwerere Verletzungen bewirkt. Zum einen wäre die Wunde größer und mehr Schmutz in der Wunde als auf den Lichtbildern festgehalten. Weiters hätten die Sanitäter in einem solchen Fall nicht von oberflächlichen Wunden gesprochen. Die Schilderung des Vaters des Beschwerdeführers wonach sogar eine Blutspur hinterlassen wurde durch das am Boden schleifen konnte nicht verifiziert werden und gab auch kein anderer Zeuge eine solche an.

4.       Rechtlich folgt:

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte über Auftrag der Staatsanwaltschaft. Daher ist für die Prüfung der Festnahme im gegenständlichen Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig. Für die Behaupteten Exzesse der Polizeibeamten besteht jedoch eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Soweit das Anlegen der Handfesseln in Beschwerde gezogen wurde, ist davon auszugehen, dass hier kein Exzess vorliegt. Der Beschwerdeführer folgte den Anweisungen der Polizeibeamten nicht. Daher wurde er mit einem Armstreckhebel zu Fall gebracht. Da zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen werden musste, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Gewalttäter handelt, der höchst wahrscheinlich bewaffnet ist, war es schon aus Gründen der Eigensicherung notwendig Handfesseln zur Sicherung des Beschwerdeführers anzulegen. Weiters gingen die Polizeibeamten auch davon aus, dass ein Fluchtversuch möglich sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen bei der Festnahme konnten – wie sich aus dem Sachverhalt ergibt – nicht verifiziert werden bzw. waren diese Unglaubwürdig. Auch die medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, sprechen von Oberflächenschürfungen an den Knien. Von schweren Verletzungen an den Knien -wie der Beschwerdeführer sie vorbringt – ist nichts vermerkt. Daher ging das erkennende Gericht von der Rechtmäßigkeit der Festnahme aus und konnte hierbei auch keine Exzesse von Seiten der Polizei feststellen. Ebenso konnte die Bedrohung mit dem Erschießen nicht festgestellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm die Handfesseln in der Zelle nicht abgenommen wurden, ist anzumerken, dass auch dieses Vorbringen nicht verifiziert werden konnte. Ein anlegen der Handfesseln vor dem Eintreffen der Sanitäter erachtet das Gericht als zulässig, da auch zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch als gewaltbereit eingestuft werden musste und die Möglichkeit eines Fluchtversuches bestand. Die vom Beschwerdeführer angegeben Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Dienstnummern der einschreitenden Beamten nicht erhalten habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.

5.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Gewaltanwendung; Exzess;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.68.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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