TE Lvwg Beschluss 2022/4/6 LVwG-M-11/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2022
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Entscheidungsdatum

06.04.2022

Norm

StVG §16
  1. StVG § 16 heute
  2. StVG § 16 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 16 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 16 gültig von 18.06.2009 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StVG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 16 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des A, Justizanstalt ***, vom 31.1.2022, betreffend die Anordnung des Anstaltsleiters, dass FFP2 Masken fortlaufend zu tragen sind, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Begründung:

I.       Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

Mit Schriftsatz vom 31.1.2022 brachte der Beschwerdeführer, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der Anstaltsleiter der JA *** angeordnet habe, dass fortlaufend FFP2 Masken zu tragen seien. Diese Anordnung sei rechtswidrig. Beschwerden bei der Generaldirektion würden nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Maske

gesundheitliche Beschwerden. Die Ärzte der Haftanstalt würden dies jedoch nicht bestätigen.

II.     Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Bei der Justizanstalt *** in der *** in *** handelt es sich um ein gerichtliches Gefangenenhaus. Diese Anstalt unterliegt daher der StVG (Strafvollzugsgesetz). Der Beschwerdeführer begehrt eine Überprüfung einer Anordnung des Anstaltsleiters.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf der eingebrachten Beschwerde und ist unbestritten.

III.    Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

§ 16. (1) StVG: Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.Paragraph 16, (1) StVG: Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.

(2) Das Vollzugsgericht entscheidet

1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);

3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);

4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;4. über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;

5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;5. über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;

6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);

7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)8. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)

9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);

10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a);10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 133 a,);

11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)11. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)

12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,

2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

§ 16a. (1) StVG: Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über BeschwerdenParagraph 16 a, (1) StVG: Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,

2. gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.(2) Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine Anordnung des Anstaltsleiters, nämlich das Tragen von FFP2 Masken in der Anstalt – beschwert. Diese Beschwerden sind jedoch gemäß § 16 Abs. 3 StVG vom Vollzugsgericht zu behandeln und nicht wie in der Beschwerde gewünscht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Da in diesem Bereich somit ein Rechtsschutz (beim Vollzugsgericht) gegeben ist und die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahmenbeschwerde lediglich einen subsidiären Rechtsschutz darstellt war die Beschwerde als unzulässig zu werten. Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts hat der Beschwerdeführer gemäß § 16a StVG die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist gemäß § 16 Abs. 3 StVG jedenfalls sachlich nicht unzuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine Anordnung des Anstaltsleiters, nämlich das Tragen von FFP2 Masken in der Anstalt – beschwert. Diese Beschwerden sind jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz 3, StVG vom Vollzugsgericht zu behandeln und nicht wie in der Beschwerde gewünscht vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Da in diesem Bereich somit ein Rechtsschutz (beim Vollzugsgericht) gegeben ist und die vom Beschwerdeführer begehrte Maßnahmenbeschwerde lediglich einen subsidiären Rechtsschutz darstellt war die Beschwerde als unzulässig zu werten. Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16 a, StVG die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, StVG jedenfalls sachlich nicht unzuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde zurückgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Vollzugsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.11.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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