Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.04.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Eine „abgesonderte“ Genehmigung einzelner geänderter Bestandteile der Betriebsanlage widerspricht dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.364.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022