Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.04.2022Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können […] nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl zB VwGH vom Ra 2018/04/0092).Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können […] nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist vergleiche zB VwGH vom Ra 2018/04/0092).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.364.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022