Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.04.2022Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Als Anlagenbetreiber (iSd WRG) ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist nicht maßgeblich.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheid; Abänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.256.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022