Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2022Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Eine Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 WRG durch den Landeshauptmann unter dem Titel der „Gefahrenabwehr“ im Sinne des § 38 Abs 1a letzter Satz AWG setzt voraus, dass eine abfallrechtlich genehmigte Behandlungsanlage vorliegt, von der die Gefahr ausgeht (vgl RV, 89 der Blg XXIII. GP).Eine Vorgehensweise nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG durch den Landeshauptmann unter dem Titel der „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins a, letzter Satz AWG setzt voraus, dass eine abfallrechtlich genehmigte Behandlungsanlage vorliegt, von der die Gefahr ausgeht vergleiche RV, 89 der Blg römisch 23 . GP).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.316.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022