Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2022Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Die Anwendung des § 31 Abs 3 WRG und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags kann nicht durch das bloße Stellen eines Genehmigungsantrages für eine am selben Ort geplante Abfallbehandlungsanlage ausgeschlossen werden.Die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags kann nicht durch das bloße Stellen eines Genehmigungsantrages für eine am selben Ort geplante Abfallbehandlungsanlage ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.316.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022