Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2022Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt (vgl VwGH 83/03/0324). Die Bestimmung des § 97 Abs 5 StVO stellt insofern auch eine unbedenkliche Grundlage für die anlasslose Anhaltung von Fahrzeuglenkern im Rahmen eines „Planquadrates“ dar.Weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker sind tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt vergleiche VwGH 83/03/0324). Die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5, StVO stellt insofern auch eine unbedenkliche Grundlage für die anlasslose Anhaltung von Fahrzeuglenkern im Rahmen eines „Planquadrates“ dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Straßenverkehr; Verkehrskontrolle; amtsärztliche Untersuchung; Vorführung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.7.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022