Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.05.2022Rechtssatz
Auch bei einer Verlängerung der Angebotsfrist darf es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung und insbesondere einer Bevorteilung oder Benachteiligung von Bietern kommen. Dem ist vom öffentlichen Auftraggeber dadurch vorzubeugen, dass keiner der Bieter vor Verlängerung der Angebotsfrist einen Informationsvorsprung hat und alle Bieter gleichzeitig von der Verlängerung der Angebotsfrist verständigt werden. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben und erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht durch eine gleichzeitige Mitteilung entsprechenden Inhaltes an alle Bewerber und Bieter.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebotsfrist; Verlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.1.002.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022