Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2022Rechtssatz
Durch eine Verlängerung der Angebotsfrist kann ein Bieter iSd § 68 BVergG grundsätzlich nicht beschwert sein.Durch eine Verlängerung der Angebotsfrist kann ein Bieter iSd Paragraph 68, BVergG grundsätzlich nicht beschwert sein.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Angebotsfrist; Verlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.1.002.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022