Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2022Norm
GewO 1994 §352Rechtssatz
Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzten, kann aus der Bestimmung des § 352 Abs 8 GewO nicht abgeleitet werden. […] Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach § 352 Abs 9 GewO 1994.Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzten, kann aus der Bestimmung des Paragraph 352, Absatz 8, GewO nicht abgeleitet werden. […] Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach Paragraph 352, Absatz 9, GewO 1994.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Zahntechniker; Meisterprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.50.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022