Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2022Norm
GewO 1994 §352Rechtssatz
Gemäß Art I Abs 3 Z 6 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. […] Es obliegt daher nicht dem Verwaltungsgericht ein Prüfungsergebnis [hier: Meisterprüfung nach der Zahntechniker-MeisterprüfungsO) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 6, EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. […] Es obliegt daher nicht dem Verwaltungsgericht ein Prüfungsergebnis [hier: Meisterprüfung nach der Zahntechniker-MeisterprüfungsO) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Zahntechniker; Meisterprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.50.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022