Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2022Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Der Widerruf einer Zustimmungserklärung (§ 103 Abs 1 lit b WRG) ist kein Fall einer Einwendung, sondern stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar (vgl VwGH 94/06/0271 ua), weshalb § 42 AVG nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass von Anfang an keine derartige Erklärung vorliegt.Der Widerruf einer Zustimmungserklärung (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, WRG) ist kein Fall einer Einwendung, sondern stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar vergleiche VwGH 94/06/0271 ua), weshalb Paragraph 42, AVG nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass von Anfang an keine derartige Erklärung vorliegt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Grundwasserentnahme; Brunnen; Grundeigentümer; Zustimmungserklärung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.350.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022