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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §37 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung beträchtlicher Marktmacht - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" über beträchtliche Marktmacht verfüge und legte ihr spezifische Verpflichtungen (im Wesentlichen:
Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich Qualität und Preise, Veröffentlichung eines Standardangebotes mit Mindestinhalten, kostenorientierte Festsetzung der Terminierungsentgelte) auf. Die Beschwerdeführerin hat es in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Bescheid unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden Nachteil zu quantifizieren (abgesehen von dem nicht schlüssig dargestellten Hinweis auf einen Kostenaufwand von Euro 300.000,-- für ein Kostenrechnungssystem), als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (Hinweis B vom 22. November 1999, Zl. AW 99/03/0076).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004030064.A01Im RIS seit
20.04.2005