Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.05.2022Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Eine Vollstreckungsverfügung kann nicht mehr mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass der zugrundeliegende Titelbescheid nicht rechtmäßig wäre (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1319, VwGH 88/05/0141; 95/08/0106 ua). Einem solchem Vorbringen steht nämlich der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 68 Abs 1 AVG).Eine Vollstreckungsverfügung kann nicht mehr mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass der zugrundeliegende Titelbescheid nicht rechtmäßig wäre vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1319, VwGH 88/05/0141; 95/08/0106 ua). Einem solchem Vorbringen steht nämlich der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Verpflichteter; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.470.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022