Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.05.2022Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Ob die der Behörde im Vollstreckungsverfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Partei umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären (vgl VwGH 2003/06/0191).Ob die der Behörde im Vollstreckungsverfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Partei umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären vergleiche VwGH 2003/06/0191).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Verpflichteter; Maßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.470.001.2022Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022