TE Lvwg Beschluss 2022/5/17 LVwG-AV-470/001-2022

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Veröffentlicht am 17.05.2022
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Entscheidungsdatum

17.05.2022

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
VVG 1991 §4
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08. April 2022, Zl. ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.) Paragraph 4, VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.g.F.)

§ 68 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr.

51/1991 idgF) 51 aus 1991, idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.)

 

Begründung

1.
Sachverhalt

Aus den dem Gericht vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 26. Juli 2016, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) der A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) einen auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG-AV-1030/001-2016, mit der Maßgabe ab, als die Leistungsfristen neu bestimmt wurden. Mit Bescheid vom 26. Juli 2016, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) der A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) einen auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG-AV-1030/001-2016, mit der Maßgabe ab, als die Leistungsfristen neu bestimmt wurden.

Nach Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 11. Jänner 2022 (zugestellt am 14. Jänner 2022, Fristsetzung bis 30. März 2022) ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 08. April 2022, Zl. ***, die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 26. Juli 2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juni 2017 auferlegten Maßnahmen an. Als Rechtsgrundlage wird § 4 VVG angegeben. Begründend legt die belangte Behörde den Verfahrensverlauf dar und kommt zum Schluss, dass die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten anzuordnen sei, weil die Beschwerdeführerin trotz Androhung der Ersatzvornahme mit einer Paritionsfrist bis zum 30. März 2022 die ihr auferlegte Verpflichtung bis dato nicht erfüllt habe. Nach Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 11. Jänner 2022 (zugestellt am 14. Jänner 2022, Fristsetzung bis 30. März 2022) ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 08. April 2022, Zl. ***, die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 26. Juli 2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juni 2017 auferlegten Maßnahmen an. Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 4, VVG angegeben. Begründend legt die belangte Behörde den Verfahrensverlauf dar und kommt zum Schluss, dass die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten anzuordnen sei, weil die Beschwerdeführerin trotz Androhung der Ersatzvornahme mit einer Paritionsfrist bis zum 30. März 2022 die ihr auferlegte Verpflichtung bis dato nicht erfüllt habe.

Mit als Beschwerde zu wertender Eingabe vom 04. Mai 2022 teilt die Beschwerde-führerin mit, dass sie sich noch immer „im Konkursverfahren“ befinde, kein Geld hätte und nicht einsehe, warum sie immer wieder mit „Ersatzvornahmen, Vollstreckungen zugeschüttet werde“, da sie „für dieses Dilemma“ nicht schuldig sei. Sie verstehe nicht, warum es trotz ihrer Eingaben zu keiner Einstellung käme; die Behörde möge sich an die „zuständigen Personen, die für das verantwortlich sind“ wenden.
Mit als Beschwerde zu wertender Eingabe vom 04. Mai 2022 teilt die Beschwerde-führerin mit, dass sie sich noch immer „im Konkursverfahren“ befinde, kein Geld hätte und nicht einsehe, warum sie immer wieder mit „Ersatzvornahmen, Vollstreckungen zugeschüttet werde“, da sie „für dieses Dilemma“ nicht schuldig sei. Sie verstehe nicht, warum es trotz ihrer Eingaben zu keiner Einstellung käme; die Behörde möge sich an die „zuständigen Personen, die für das verantwortlich sind“ wenden. ,

Die belangte Behörde legte Beschwerde und Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

2.       Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts und ist insoweit unstrittig.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.

2.2 Anzuwendende Rechtsvorschriften

VVG

 

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

AVG

 

§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht

mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)

 

VwGVG

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,)

zu überprüfen.

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit

gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

 

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

B-VG

 

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der Aktenlage steht unbestritten fest, dass in Folge des bestätigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Auftrag vorliegt, dessen Erfüllungsfristen (in der vom Gericht verlängerten Dauer) längst abgelaufen sind. Die Vollstreckbarkeit dieser Leistungsverpflichtung ist daher gegeben. Die belangte Behörde war daher gemäß § 4 Abs. 1 VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb der auf diese Weise eingeräumten Nachfrist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist und überdies schon vor Fristablauf erklärt hat, die ihr obliegenden Leistungen nicht erbringen zu wollen, waren auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung durch Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG gegeben. Aufgrund der Aktenlage steht unbestritten fest, dass in Folge des bestätigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Auftrag vorliegt, dessen Erfüllungsfristen (in der vom Gericht verlängerten Dauer) längst abgelaufen sind. Die Vollstreckbarkeit dieser Leistungsverpflichtung ist daher gegeben. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch innerhalb der auf diese Weise eingeräumten Nachfrist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist und überdies schon vor Fristablauf erklärt hat, die ihr obliegenden Leistungen nicht erbringen zu wollen, waren auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung durch Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG gegeben.

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich dem gegenüber von vornherein als untauglich, die Unzulässigkeit der Vollstreckung darzutun.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Insolvenzverfahren und ihre Mittellosigkeit beruft, steht dies einer Vollstreckung einer rechtskräftigen Leistungsverpflichtung nicht entgegen. Ob die der Behörde im Vollstreckungs-verfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Beschwerdeführerin umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären (vgl. VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191) . Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Insolvenzverfahren und ihre Mittellosigkeit beruft, steht dies einer Vollstreckung einer rechtskräftigen Leistungsverpflichtung nicht entgegen. Ob die der Behörde im Vollstreckungs-verfahren erwachsenden Kosten in der Folge auf die Beschwerdeführerin umgelegt werden können, ist (erst) im Verfahren betreffend die Eintreibung der Kosten zu klären vergleiche VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191) .

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet „nicht schuld zu sein“ (wobei sie offensichtlich meint, dass sie zu Unrecht zur Durchführung von Sanierungs-maßnahmen verpflichtet worden wäre), ist darauf hinzuweisen, dass eine Vollstreckungsverfügung nicht mehr mit dem Argument in Frage gestellt werden kann, dass der zugrundeliegende Titelbescheid nicht rechtmäßig wäre

(vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1319, VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, 22.6.1995, 95/08/0106 u.a.). Einem solchen Vorbringen steht nämlich der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen (vgl. § 68 Abs. 1 AVG). Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips ist einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, d.h., wenn die in Betracht kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht mit den bereits im vorangegangenen Verfahren verworfenen Gründen neuerlich in Frage gestellt werden können.vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1319, VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, 22.6.1995, 95/08/0106 u.a.). Einem solchen Vorbringen steht nämlich der Grundsatz der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips ist einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, d.h., wenn die in Betracht kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw. die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht mit den bereits im vorangegangenen Verfahren verworfenen Gründen neuerlich in Frage gestellt werden können.

Da sohin ein zur Abwendung einer Vollstreckung taugliches Vorbringen nicht erstattet wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht statthaft und war demnach als unzulässig gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Da sohin ein zur Abwendung einer Vollstreckung taugliches Vorbringen nicht erstattet wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht statthaft und war demnach als unzulässig gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des

§ 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG nicht.

Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Artikel 6, MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4
B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, , B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Verpflichteter; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.470.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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