RS Lvwg 2022/5/20 LVwG-AV-516/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.05.2022

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG (sgn wasserrechtliche Kollaudierung) ist die Feststellung, ob eine Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, und die Beseitigung des Auseinanderklaffens von rechtlichem und tatsächlichen Bestand. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde im Falle festgestellter Abweichungen den bewilligungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, die im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG (sgn wasserrechtliche Kollaudierung) ist die Feststellung, ob eine Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, und die Beseitigung des Auseinanderklaffens von rechtlichem und tatsächlichen Bestand. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde im Falle festgestellter Abweichungen den bewilligungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, die im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Überprüfungsverfahren; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.516.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten