Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.05.2022Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG (sgn wasserrechtliche Kollaudierung) ist die Feststellung, ob eine Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, und die Beseitigung des Auseinanderklaffens von rechtlichem und tatsächlichen Bestand. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde im Falle festgestellter Abweichungen den bewilligungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, die im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG (sgn wasserrechtliche Kollaudierung) ist die Feststellung, ob eine Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt, und die Beseitigung des Auseinanderklaffens von rechtlichem und tatsächlichen Bestand. Dazu hat die Wasserrechtsbehörde im Falle festgestellter Abweichungen den bewilligungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen, sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, die im Zuge des Kollaudierungsverfahrens nachträglich genehmigt werden können.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Überprüfungsverfahren; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.516.001.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022