RS Vwgh 2005/1/19 2000/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §70;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0165

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, d.h. die Verpflichtung einer natürlichen Person als Dienstnehmer, bei ihrer Tätigkeit die Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu befolgen, sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Ob ein Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 3 EStG 1972 schuldet, ist allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und AG regelnden Anstellungsvertrages sowie dessen tatsächlicher Abwicklung zu beurteilen. Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der AG entgegen, da es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und AG ankommt (Hinweis E 24. Februar 1999, 97/13/0234, 0235; E 3. August 2004, 2000/13/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130162.X03

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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