Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.05.2022Norm
WKG 1998 §128 Abs1Rechtssatz
Durch die Wendung „zusammengefasst werden“ in Art 120a B-VG wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl VwGH Ra 2014/03/0039 mHa VfGH B 616/08; AB 370 BlgNR 23. GP 5).Durch die Wendung „zusammengefasst werden“ in Artikel 120 a, B-VG wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können vergleiche VwGH Ra 2014/03/0039 mHa VfGH B 616/08; Ausschussbericht 370 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umlage; Feststellung; obligatorische Mitgliedschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2156.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022