RS Lvwg 2022/5/25 LVwG-AV-2156/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

WKG 1998 §128 Abs1
B-VG Art120a
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Durch die Wendung „zusammengefasst werden“ in Art 120a B-VG wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können (vgl VwGH Ra 2014/03/0039 mHa VfGH B 616/08; AB 370 BlgNR 23. GP 5).Durch die Wendung „zusammengefasst werden“ in Artikel 120 a, B-VG wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als „sonstiger“ Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können vergleiche VwGH Ra 2014/03/0039 mHa VfGH B 616/08; Ausschussbericht 370 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umlage; Feststellung; obligatorische Mitgliedschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2156.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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