Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2022Norm
WKG 1998 §128 Abs1Rechtssatz
Aus § 128 Abs 1 WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit, im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß § 128 Abs 1 WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf der Grundlage der [als Verordnung zu qualifizierenden] Beschlüsse [hier: Beschlüsse der Fachgruppenausschüsse] zu erfolgen.Aus Paragraph 128, Absatz eins, WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit, im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Vielmehr hat die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf der Grundlage der [als Verordnung zu qualifizierenden] Beschlüsse [hier: Beschlüsse der Fachgruppenausschüsse] zu erfolgen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umlage; Feststellung; obligatorische Mitgliedschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2156.001.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022